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LAG Hessen, 24.10.1994 - 16 Sa 379/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Rechtzeitge Kündigungsschutzklage gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung; Ordnungsgemäße Beteiligung der Hauptfürsorgestelle und des Betriebsrats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 12.01.1994 - 9 Ca 146/93
- LAG Hessen, 24.10.1994 - 16 Sa 379/94
Papierfundstellen
- NZA 1995, 1016 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93
Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93
Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Berlin, 24.06.1991 - 9 Sa 20/91
Arbeitsverhältnis: Kündigung bei Unkenntnis eines Antrags auf Anerkennung als …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LAG Hessen, 25.06.2007 - 19 Sa 1381/06
Zugang einer Kündigung
Befasst sich eine Antragsbegründung nur mit einer konkret angegriffenen Kündigung, werden keine Ausführungen zur Gefahr von Folgekündigungen gemacht oder entsprechende Anlagen, aus denen sich solche Gefahren ergeben, beigelegt, so kann die Formulierung "sondern fortbesteht" als Anhängsel zu einem Antrag gemäß § 4 KSchG nicht als eigenständiger Antrag angesehen werden (BAG, Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - in: AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 1994, 860 ; Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZF 512/96 - in: AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969; Hessische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1994 - 16 Sa 379/94 - in: LAGE § 4 KSchG Nr. 25; KR-Friederich, § 4 KSchG Rz 243). - LAG Thüringen, 03.06.1996 - 8 Ta 76/96
Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag
Geht der Kläger in der Klagebegründung nur auf die Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung ein, so hat er nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der angeführten Entscheidung deutlich gemacht, dass er keine Streitgegenstandserweiterung über den Klageantrag des § 4 KSchG hinaus beabsichtigt hat (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.1994 - 16 Sa 379/94 -, LAGE, § 4 KSchG Entsch. 25, offen gelassen in BAG, Urteil vom 07.12.1995 - 2 AZR 772/94 -, NZA 1996, 334 ; vgl. Kampen, Die punktuelle Streitgegenstandstheorie und die sich daraus ergebenden Probleme mit Anträgen und Tenorierungen in Kündigungsschutzverfahren, in Arbeit und Recht 1996, 172 f.).