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   LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2008 - 9 Ta 40/08   

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https://dejure.org/2008,25143
LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2008 - 9 Ta 40/08 (https://dejure.org/2008,25143)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 Ta 40/08 (https://dejure.org/2008,25143)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. März 2008 - 9 Ta 40/08 (https://dejure.org/2008,25143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen derVerhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der Nichtbefolgung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen einer Partei; Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Erscheinen eines Prozessbevollmächtigten anstelle der zum persönlichen Erscheinen geladenen Partei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2006 - 4 Ta 27/06

    Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei - Fernbleiben der geladen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2008 - 9 Ta 40/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschl. v. 30.01.2006 - 4 Ta 27/06 - Beschl. v. 01.12.2006 - 8 Ta 226/06 -) kann ein Ordnungsgeld gegen eine Partei, die der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen ist, nur verhängt werden, wenn die ordnungsgemäße Ladung zum persönlichen Erscheinen in der Gerichtsakte dokumentiert ist, die persönlich geladene Partei sich nicht entschuldigt hat und keinen Vertreter entsandt hat, der zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen fähig ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2006 - 8 Ta 226/06

    Zu den Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes wegen Missachtung der Anordnung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2008 - 9 Ta 40/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschl. v. 30.01.2006 - 4 Ta 27/06 - Beschl. v. 01.12.2006 - 8 Ta 226/06 -) kann ein Ordnungsgeld gegen eine Partei, die der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen ist, nur verhängt werden, wenn die ordnungsgemäße Ladung zum persönlichen Erscheinen in der Gerichtsakte dokumentiert ist, die persönlich geladene Partei sich nicht entschuldigt hat und keinen Vertreter entsandt hat, der zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen fähig ist.
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