Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15 c/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- LAG Schleswig-Holstein
Beschlußverfahren, Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Leiharbeitnehmer, Einstellung (befristete), Betriebsrat, Mitbestimmung, Beschluß, Vorsitzender, Alleinentscheidung , Vollstreckungsfähigkeit, Betriebsübergang, Titelumschreibung, Zustimmungsersetzung, Wochenfrist, ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag des Betriebsrats auf Verurteilung der Arbeitgeberin zur Zahlung eines Ordnungsgeldes; Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung; Charakter eines eigenständigen kollektivrechtlichen Abmahnungsverfahrens; Zustimmungsersetzungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 25.04.2001 - 4 BV 3a/01
- LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15 c/01
- LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15 C/01
Papierfundstellen
- NZA-RR 2002, 357
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80
Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Dass letztlich die Beschlussunfähigkeit eines Betriebsrats für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG nicht zu einem Ruhen des Fristlaufes bzw. einer Verlängerung der Anhörungsfristen führt, folgt auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - in AP-Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972. - BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95
Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Wenngleich das Bundesarbeitsgericht eine derartige Regelfrist ablehnt und nach seiner Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalles entscheidend sein sollen, wobei auf die Schwere der Pflichtverletzung und das Verhalten des Mitarbeiters abgestellt wird, so kommt es zu dem Ergebnis, dass die Wirkung der Abmahnung in kündigungsrechtlicher Hinsicht stetig abnimmt (vgl. BAG in NZA 1987, 418; BAG in NZA 1988, 654; BAG in NZA 1997, 145). - BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84
Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Wenngleich das Bundesarbeitsgericht eine derartige Regelfrist ablehnt und nach seiner Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalles entscheidend sein sollen, wobei auf die Schwere der Pflichtverletzung und das Verhalten des Mitarbeiters abgestellt wird, so kommt es zu dem Ergebnis, dass die Wirkung der Abmahnung in kündigungsrechtlicher Hinsicht stetig abnimmt (vgl. BAG in NZA 1987, 418; BAG in NZA 1988, 654; BAG in NZA 1997, 145).
- BAG, 13.04.1988 - 5 AZR 537/86
Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte unter Umständen auch …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Wenngleich das Bundesarbeitsgericht eine derartige Regelfrist ablehnt und nach seiner Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalles entscheidend sein sollen, wobei auf die Schwere der Pflichtverletzung und das Verhalten des Mitarbeiters abgestellt wird, so kommt es zu dem Ergebnis, dass die Wirkung der Abmahnung in kündigungsrechtlicher Hinsicht stetig abnimmt (vgl. BAG in NZA 1987, 418; BAG in NZA 1988, 654; BAG in NZA 1997, 145). - LAG Berlin, 22.09.1986 - 9 TaBV 5/86
Äußerungsfrist; Frist; Fristablauf
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Die Wochenfrist bedeutet eine Begrenzung der betriebsverfassungsrechtlichen Kollektivmacht, die also dem Betriebsrat im Interesse des oder der betroffenen Arbeitnehmer Grenzen setzt (so zutreffend LAG Berlin in DB 1987, 234). - BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Jedenfalls dann, wenn der bisherige Arbeitgeber die ausgeurteilte Verpflichtung nicht erfüllen kann, soll es geboten erscheinen, im Falle des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB den § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (LAG Nürnberg, Beschl. v. 21. Dezember 1992 - 7 Ta 7/91 - unveröffentlicht); dasselbe soll auch für im Beschlussverfahren erlangte Titel gelten, selbst wenn der Betriebsübergang erst nach dessen rechtskräftigen Abschluss eingetreten ist (BAG in NZA 1991, 639); die Klausel soll dabei selbst dann entsprechend § 727 ZPO gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden, wenn der Unterlassungstitel eine Bestrafung androht (LAG Nürnberg, Beschl. v. 21. Dezember 1992 - 7 Ta 7/91 -). - BAG, 18.04.1985 - 6 ABR 19/84
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Ableistung von Überstunden - …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Der mit § 23 Abs. 3 BetrVG zu erreichende Verfahrenserfolg hingegen entspricht nach den zutreffenden Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 18. April 1985 - 6 ABR 19/84 - unter B. I. 5.6. der Gründe in DB 1985, 2511 - 2513) kollektivrechtlich in seiner Funktion einer (individualrechtlichen) Abmahnung durch den Arbeitgeber wegen Verletzung der Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers. - BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 60.81
Verwaltungsgerichtsverfahren - Vollstreckungsverfahren - Rechtsmittel
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Die Entscheidungen nach §§ 887 - 890 ZPO ergehen durch Beschluss, und zwar auch dann, wenn über den Antrag mündlich verhandelt wurde (…Stöber in Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, Rdnr. 1 zu § 891; Bundesverwaltungsgericht in NJW 1986, 1125). - LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2000 - 4 Ta 96/00
Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Verlängerung der betriebsüblichen …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Darüber entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung der Vorsitzende allein (vgl. LAG Schl.-Ho., Beschl. v. 20. November 2000 - 4 Ta 96/00 - a. S. 4 der Gründe m. w. Hinw.). - LAG Nürnberg, 21.12.1992 - 7 Ta 7/91
Betriebsübergang; Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen den …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01
Jedenfalls dann, wenn der bisherige Arbeitgeber die ausgeurteilte Verpflichtung nicht erfüllen kann, soll es geboten erscheinen, im Falle des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB den § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (LAG Nürnberg, Beschl. v. 21. Dezember 1992 - 7 Ta 7/91 - unveröffentlicht); dasselbe soll auch für im Beschlussverfahren erlangte Titel gelten, selbst wenn der Betriebsübergang erst nach dessen rechtskräftigen Abschluss eingetreten ist (BAG in NZA 1991, 639); die Klausel soll dabei selbst dann entsprechend § 727 ZPO gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden, wenn der Unterlassungstitel eine Bestrafung androht (LAG Nürnberg, Beschl. v. 21. Dezember 1992 - 7 Ta 7/91 -). - LAG Berlin, 03.03.1986 - 12 TaBV 9/85
Unterlassung der Anordnung und Duldung von Mehrarbeit ohne vorangegangene …
- LAG Hessen, 08.05.2009 - 4 Ta 139/09
Verstoß gegen einen Unterlassungstitel nach § 23 Abs 3 S 1 BetrVG
Das Recht des Betriebsrsats zur Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entfällt nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber den Titel einige Jahre lang befolgt hat (entgegen LAG Schleswig-Holstein 27.12.2001 - 1 Ta 15c/01 - NZA-RR 2002/357).Nach einer zum Teil vertretenen Ansicht verjährt ein titulierter Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gemäß § 218 BGB a.F. bzw. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. grundsätzlich erst nach dreißig Jahren (LAG Schleswig-Holstein 27. Dezember 2001 - 1 TaBV 15 c/01 - NZA-RR 2002/357, zu II 2.3;… Trittin in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 23 Rn 104 a).
Darüber hinaus hat allerdings das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit dem zitierten Beschluss vom 27. Dezember 2001 (a. a. O., zu II 2.3;… a.A. Trittin a. a. O. § 23 Rn 104 a), dem sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, die Ansicht vertreten, ein Unterlassungstitel verliere seine Wirkung, wenn der Arbeitgeberin ihn über längere Zeit befolgt (im dortigen Fall über acht Jahre).
- LAG Baden-Württemberg, 21.04.2006 - 7 Ta 2/06
Zwangsvollstreckung: Unterlassungstitel des Betriebsrats; Festsetzung eines …
Die Parallelität zwischen der individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Abmahnung zwingt dazu, dass auch die kollektivrechtliche Abmahnung dahin zu bewerten ist, ob der Arbeitgeber als Adressat der damit verfolgten Zwecksetzung Rechnung getragen hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.12.2001 - 1 TaBV 15 c/01 - NZA RR 2002, 357 - 360, zu II 2.3 der Gründe).