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   LG Amberg, 06.09.2021 - 22 O 828/20   

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https://dejure.org/2021,44517
LG Amberg, 06.09.2021 - 22 O 828/20 (https://dejure.org/2021,44517)
LG Amberg, Entscheidung vom 06.09.2021 - 22 O 828/20 (https://dejure.org/2021,44517)
LG Amberg, Entscheidung vom 06. September 2021 - 22 O 828/20 (https://dejure.org/2021,44517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 433 Abs. 2; GasGVV § 17 Abs. 1 S. 1
    Kein Anspruch des Energieversorgers gegen den Eigentümer eines vermieteten Grundstückes

  • rewis.io

    Mieter, Streitwert, Zustimmung, Wohnung, Anspruch, Klage, Sicherheitsleistung, Zahlung, Verfahren, Inanspruchnahme, Realofferte, Unternehmen, Lieferung, Haus, Kosten des Rechtsstreits, Treu und Glauben, kein Anspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch des Energieversorgers gegen den Eigentümer eines vermieteten Grundstücks

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer zahlt Gaslieferung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gaslieferung: Kein Zahlungsanspruch gegen den Vermieter des Grundstücks! (IMR 2022, 244)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus LG Amberg, 06.09.2021 - 22 O 828/20
    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH NJW 2006, 1667 Rn. 20; NJW 2009, 913 Rn. 6; NJW 2011, 3509 = WM 2012, 618 Rn. 16; NJW 2014, 1951 Rn. 13; BGHZ 202, 17 = NJW 2014, 3148 Rn. 12, 14; BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 14, 16; BGH NJW 2016, 2260 Rn. 14; NZKart 2017, 245 = IR 2017, 127 = RdE 2018, 27 Rn. 18; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jew. mwN).

    Dabei ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Objekt sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt (vgl. Senat BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 16).

    Bei der Bestimmung des Angebotsadressaten kommt es durchaus maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie auch zu entnehmen, mithin hierdurch das Angebot (konkludent) anzunehmen (vgl. Senat BGHZ 202, 17 = NJW 2014, 3148 Rn. 14, 17; BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 27; LG Köln NJOZ 2019, 377 Rn. 41; Busche in Berliner EnergieR, 4. Aufl., Vorb.

    Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (vgl. Senat BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 21; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 4, 6).

  • BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus LG Amberg, 06.09.2021 - 22 O 828/20
    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH NJW 2006, 1667 Rn. 20; NJW 2009, 913 Rn. 6; NJW 2011, 3509 = WM 2012, 618 Rn. 16; NJW 2014, 1951 Rn. 13; BGHZ 202, 17 = NJW 2014, 3148 Rn. 12, 14; BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 14, 16; BGH NJW 2016, 2260 Rn. 14; NZKart 2017, 245 = IR 2017, 127 = RdE 2018, 27 Rn. 18; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jew. mwN).

    Bei der Bestimmung des Angebotsadressaten kommt es durchaus maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie auch zu entnehmen, mithin hierdurch das Angebot (konkludent) anzunehmen (vgl. Senat BGHZ 202, 17 = NJW 2014, 3148 Rn. 14, 17; BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 27; LG Köln NJOZ 2019, 377 Rn. 41; Busche in Berliner EnergieR, 4. Aufl., Vorb.

  • BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17

    Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der

    Auszug aus LG Amberg, 06.09.2021 - 22 O 828/20
    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH NJW 2006, 1667 Rn. 20; NJW 2009, 913 Rn. 6; NJW 2011, 3509 = WM 2012, 618 Rn. 16; NJW 2014, 1951 Rn. 13; BGHZ 202, 17 = NJW 2014, 3148 Rn. 12, 14; BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 14, 16; BGH NJW 2016, 2260 Rn. 14; NZKart 2017, 245 = IR 2017, 127 = RdE 2018, 27 Rn. 18; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jew. mwN).

    Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (vgl. Senat BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 21; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 4, 6).

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