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   LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18   

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https://dejure.org/2020,45624
LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18 (https://dejure.org/2020,45624)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2020 - 4 O 363/18 (https://dejure.org/2020,45624)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 4 O 363/18 (https://dejure.org/2020,45624)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    Um eine solche überraschende Regelung handelt es sich bei der Regelung über die "Hassrede" nicht, da in sozialen Netzwerken Verhaltensregeln für die Nutzungen ihrer Plattform üblich sind (OLG Dresden, MMR 2018, 756 (758)).

    Es ist zu beachten, dass sich der Kläger zur Kundgabe seiner Meinung der unternehmerischen Leistung eines Netzwerkbetreibers bedient, dessen Grundrechte ebenfalls zu berücksichtigen sind (OLG Dresden MMR 2018, 756 (759), Wiedemann, grundrechtliche Vorgaben für die Löschung von Beiträgen in sozialen Netzwerken, MMR 2019, 279 (279)).

  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    Dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann, ist weitgehend anerkannt (OLG München, NJW 2018, 3119, beck-online mit Verweis auf LG Frankfurt a. M., MMR 2018, 545 mwN).

    Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Bedeutung, dass die von der Beklagten bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen "öffentlichen Marktplatz" für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3119, beck-online; OLG Frankfurt a. M., MMR 2018, 474 Rn. 28).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1667 Rn. 32 mwN - Stadionverbot und BVerfG, NJW 2019, 1935).
  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1667 Rn. 32 mwN - Stadionverbot und BVerfG, NJW 2019, 1935).
  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    Dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann, ist weitgehend anerkannt (OLG München, NJW 2018, 3119, beck-online mit Verweis auf LG Frankfurt a. M., MMR 2018, 545 mwN).
  • LG Bremen, 20.06.2019 - 7 O 1618/18
    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    Offen bleiben kann hier, ob bereits die Bezeichnung von Flüchtlingen als "Merkel-Goldstücke" den Tatbestand der Hassrede erfüllt, da insoweit zu berücksichtigen ist, dass diese Bezeichnung auf eine Äußerung des SPD-Politikers Schulz im Rahmen der Flüchtlingskrise zurückgeht, aber sich inzwischen in der rechten Szene etabliert hat, so dass diese teilwiese als Hassrede angesehen wird (so LG Bremen, LG Bremen, Urteil vom 20.6.2019 - 7 O 1618/18, BeckRS 2019).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18

    Nutzerkontosperrung - Meinungsäußerungsfreiheit in Sozialen Netzwerken:

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    Eine Sanktionierung einer Meinungsäußerung ist nach Auffassung der Kammer im Sinne der Gemeinschaftsstandards und des virtuellen Hausrechts der Beklagten auch dann möglich, wenn dieser die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht in dem Maße überschreitet, dass diese gegen eine Norm des Strafrechts verstieße (vgl. auch OLG Karlsruhe, MMR 2020, 52 ff. Rz. 28; Lüdemann, Grundrechtliche Vorgaben für die Löschung von Beiträgen in sozialen Netzwerken, MMR 2019, 279).
  • OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19

    Sperrung eines Facebook-Accounts

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    Ein Feststellungsinteresse für diesen Antrag ist nicht gegeben (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre - BeckRS 2019, 26477).
  • LG Coburg, 26.06.2019 - 15 O 601/18

    Zulässige Sperrung eines Nutzerkontos auf sozialem Netzwerk wegen Hassrede

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
    Es ist für die erhobenen Ansprüche völlig unerheblich, ob die Sperre durch die Beklagte selbst oder in ihrem Auftrag durch einen Dienstleister vorgenommen wurde und ob die Bundesregierung irgendwelche Erklärungen gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Löschung von Beiträgen oder der Sperrung von Nutzern abgegeben hat (vgl. Urteil des Landgerichts Coburg vom 26. Juni 2019, 15 O 601/18 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 29 U 6/20

    Die Facebook-Regeln zur Sperre bei Hassrede-Postings sind rechtmäßig

    Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 06.02.2020, Az. I-4 O 363/18, abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 00.10.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird;.
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