Rechtsprechung
LG Bamberg, 02.12.2015 - 2 O 291/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Widerrufsrecht bei unechter Abschnittsfinanzierung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12
Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten …
Auszug aus LG Bamberg, 02.12.2015 - 2 O 291/15
Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein n e u e s, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH WM 1995, 103 WM 1997, 2353/2354; WM 2013, 1314).Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH WM 1995, 103; WM 2005, 124; WM 2013, 1314).
c) Der Kläger zieht nun die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2013 heran und beruft sich darauf, dass dort unter Abschnitt II. 1. b) aa) (1) der Entscheidungsgründe u. a. davon die Rede ist, dass "nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ... neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden" (WM 2013, 1314 Rn. 22).
Ergänzend legt er dar, dass Sinn und Zweck des in § 495 I BGB a. F. geregelten Widerrufsrechts keine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, weil der Verbraucher bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, sich nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation befindet wie bei dem Abschluss eines neuen Darlehensvertrages (BGH WM 2013, 1314 Rn. 24).
- BGH, 06.12.1994 - XI ZR 99/94
Anforderungen an die Form der Abänderung von Altverträgen
Auszug aus LG Bamberg, 02.12.2015 - 2 O 291/15
Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein n e u e s, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH WM 1995, 103 WM 1997, 2353/2354; WM 2013, 1314).Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH WM 1995, 103; WM 2005, 124; WM 2013, 1314).
- BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03
Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter …
Auszug aus LG Bamberg, 02.12.2015 - 2 O 291/15
Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (BGHZ 159, 270/273). - BGH, 07.10.1997 - XI ZR 233/96
Anwendung des VerbrKrG auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge
Auszug aus LG Bamberg, 02.12.2015 - 2 O 291/15
Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein n e u e s, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH WM 1995, 103 WM 1997, 2353/2354; WM 2013, 1314). - BGH, 15.11.2004 - II ZR 375/02
Begriff der Privatwohnung; Widerrufsrecht nach Umschuldung
Auszug aus LG Bamberg, 02.12.2015 - 2 O 291/15
Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH WM 1995, 103; WM 2005, 124; WM 2013, 1314).