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   LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16   

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https://dejure.org/2017,67691
LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16 (https://dejure.org/2017,67691)
LG Bamberg, Entscheidung vom 08.12.2017 - 3 T 241/16 (https://dejure.org/2017,67691)
LG Bamberg, Entscheidung vom 08. Dezember 2017 - 3 T 241/16 (https://dejure.org/2017,67691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FamFG § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 2; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 u Nr. 5
    Umfang der Prüfungspflicht des Haftrichters bei der Anordnung von Abschiebungshaft

  • rewis.io

    Umfang der Prüfungspflicht des Haftrichters bei der Anordnung von Abschiebungshaft

  • ra.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Auszug aus LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16
    Ist der Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung jedoch eröffnet, ist dies die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Inhaftierung des Betroffenen; ein (ergänzender) Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2016, Az. V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278, bei juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Az. V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140, bei juris Rn. 6).
  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16
    Ist der Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung jedoch eröffnet, ist dies die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Inhaftierung des Betroffenen; ein (ergänzender) Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2016, Az. V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278, bei juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Az. V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140, bei juris Rn. 6).
  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 193/09

    Abschiebungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes bei der Beschaffung

    Auszug aus LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16
    Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung, erstreckt sich die Prüfung des Richters - im Verfahren nach § 62 AufenthG - daher nicht darauf, ob die von der Behörde betriebene Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 16.12.2009, Az. V ZB 148/09, bei juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 06.05.2010, Az. V ZB 193/09, bei juris Rn. 19).
  • BGH, 16.12.2009 - V ZB 148/09

    Eigenverantwortliche Überprüfungspflicht des Haftrichters hinsichtlich der

    Auszug aus LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16
    Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung, erstreckt sich die Prüfung des Richters - im Verfahren nach § 62 AufenthG - daher nicht darauf, ob die von der Behörde betriebene Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 16.12.2009, Az. V ZB 148/09, bei juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 06.05.2010, Az. V ZB 193/09, bei juris Rn. 19).
  • BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft

    Auszug aus LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16
    Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte zu überprüfen, ob die Ausreisepflicht fortbesteht und ob Umstände vorliegen, durch die die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird, und zwar gerade auch bei der erstmaligen Anordnung von Abschiebungshaft (BVerfG Beschluss vom 27.2.2009, Az. 2 BvR 538/08, BeckRS 2009, 32496; BVerfG, Beschluss vom 15.12.2000, Az. 2 BvR 347/00, bei juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 11.05.2015 - 13a ZB 15.50006

    Asylrecht Afghanistan; Zuständigkeit zur Entscheidung über Asylantrag; Ablauf der

    Auszug aus LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16
    Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchgeführt, die Folgen tragen muss (BayVGH, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 13a ZB 15.50006, bei juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 06.06.2017, Az. M 9 S 17.50290, bei juris Rn. 19).
  • VG München, 06.06.2017 - M 9 S 17.50290

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist bei Kirchenasyl

    Auszug aus LG Bamberg, 08.12.2017 - 3 T 241/16
    Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchgeführt, die Folgen tragen muss (BayVGH, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 13a ZB 15.50006, bei juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 06.06.2017, Az. M 9 S 17.50290, bei juris Rn. 19).
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