Rechtsprechung
LG Berlin, 01.09.2015 - 27 O 202/15 |
Sonstiges
- archive.is (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
"Im geheimen Krieg der Spionage - Hans Georg Wieck (BND) und Markus Wolf (MfS)"
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle - …
In diesem Sinne wird auch von Burkhardt (…in: Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 2 Rn. 72) eine stillschweigende Beschränkung als Nebenpflicht im Hinblick auf ein Schädigungsverbot erörtert; von Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 75a) ein Verwertungsverbot bei einer aus den Umständen des betreffenden Gesprächs folgender Vertraulichkeit sowie in der Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 01.09.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744) ein konkludent vereinbarter Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich einer Stoffsammlung, die unter anderem durch aufgezeichnete Interviews Basis für ein Buchprojekt sein sollte.Insoweit bedürfe der Betroffene eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses, vor der er auch dann geschützt sei, wenn er gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben habe (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin v. 01.09.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).
- OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17
Kohl gg. Schwan
In diesem Sinne wird auch von Burkhardt (…in Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 2 Rn. 72) eine stillschweigende Beschränkung als Nebenpflicht im Hinblick auf ein Schädigungsverbot erörtert; von Soehring (…in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 75a) ein Verwertungsverbot bei einer aus den Umständen des betreffenden Gesprächs folgender Vertraulichkeit sowie in der Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 1.9.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744) ein konkludent vereinbarter Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich einer Stoffsammlung, die unter anderem durch aufgezeichnete Interviews Basis für ein Buchprojekt sein sollte.Aus diesem Grund ist durch eine solche Objektivierung die Persönlichkeit in ihrem Eigenwert erheblich stärker betroffen, als durch eine bloße Indiskretion über ein vertrauliches Gespräch (…vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667;… BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 1.9.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).