Rechtsprechung
LG Berlin, 14.11.2017 - 16 O 160/17 kart |
Volltextveröffentlichung
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
Kurzfassungen/Presse (4)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Eilverfahren betreffend die Vergabe des Stromnetzes Berlin ohne Erfolg
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Eilverfahren betreffend die Vergabe des Stromnetzes Berlin ohne Erfolg
- juve.de (Kurzinformation)
Berlin: Vattenfall und Land streiten weiter um Stromnetz
- berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Eilverfahren betreffend die Vergabe des Stromnetzes Berlin
Verfahrensgang
- LG Berlin, 14.11.2017 - 16 O 160/17 kar
- KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18
Verfahren über die Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: …
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 14. November 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 160/17 Kart - wird zurückgewiesen.das am 14.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 160/17.Kart - abzuändern und dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ... Euro zu unterlassen, auf der Grundlage der mit Verfahrensbriefen vom 26.03.2013, 29.01.2016 und 29.06.2016 bekanntgegebenen Auswahlkriterien und deren Gewichtung das Auswahlverfahren des am 20.12.2011 eingeleiteten Verfahrens zur Neueinräumung des Wegenutzungsrechts für den Betrieb des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Gebiet des Landes Berlin fortzusetzen, ohne zuvor den mit dem Schreiben der Verfügungsklägerin vom 16.02.2017 (AS 68) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rügen abgeholfen zu haben.".
- KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19
Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen …
Mit einem Urteil vom 14. November 2017 stellte das Landgericht Berlin zur Geschäftsnummer 16 O 160/17 Kart fest, dass die von dem Beklagten gewählten Kriterien in dem erforderlichen Umfang gewährleisteten, den Besten auszuwählen, der über eine ausreichende technische, wirtschaftliche und personelle Ausstattung verfüge, um das Ziel des Gesetzes, nämlich eine u.a. möglichst preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Strom, zu erreichen.