Rechtsprechung
LG Bielefeld, 26.06.2020 - 336 Js 3830/19 |
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 26.06.2020 - 336 Js 3830/19
- LG Bielefeld, 26.06.2020 - 1 KLs 7/20
- BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
- LG Bielefeld, 08.07.2021 - 10 KLs 10/21
- BGH, 11.11.2021 - 4 StR 420/21
Wird zitiert von ...
- LG Bielefeld, 08.07.2021 - 10 KLs 10/21 Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.06.2020, Az. 01 KLs 336 Js 3830/19 in Verbindung mit dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2021, Az. 4 StR 411/20, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.06.2020, Az. 01 KLs 336 Js 3830/19, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.