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   LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09   

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https://dejure.org/2010,72473
LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09 (https://dejure.org/2010,72473)
LG Bochum, Entscheidung vom 11.03.2010 - III StVK 1812/09 (https://dejure.org/2010,72473)
LG Bochum, Entscheidung vom 11. März 2010 - III StVK 1812/09 (https://dejure.org/2010,72473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Herbeiführung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshof über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung; Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Delikte bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfGE 45, 187 [254]).

    Die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [254 ff.]; 64, 261 [271]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -, NJW 1995, S. 3244, 3245 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu (lebenslanger) Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (BVerfGE 45, 187 [229]), weil es mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar wäre, wenn ein Verurteilter ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben müsste (vgl. BVerGE 45, 187 [245]).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09
    Die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [254 ff.]; 64, 261 [271]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -, NJW 1995, S. 3244, 3245 m.w.N.).

    Dies gelte auch im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, wobei im Einzelfall - verfassungsrechtlich unbedenklich - die lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich auch bis zum Lebensende vollstreckt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]).

  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

    Auszug aus LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09
    Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollziehung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von 28 Jahren, auch wenn damit die durchschnittliche Verbüßungsdauer von lebenslangen Freiheitsstrafen (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.2001 zum Beschluss vom 06.06.2001 - 2 BvR 828/01-; 20 Jahre , derzeit dürfte von etwa 21, 4 Jahren auszugehen sein) überschritten wird, nicht gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze.
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97

    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

    Auszug aus LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09
    Im Übrigen kann auch bei einer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland die Grenze des § 38 Abs. 2 StGB beispielsweise dann überschritten werden, wenn mehre Gesamtstrafen zu bilden sind (BGH, NJW 1998, 171 u. NStZ 2000, 84 f.).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99

    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Schuldangemessenheit

    Auszug aus LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09
    Im Übrigen kann auch bei einer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland die Grenze des § 38 Abs. 2 StGB beispielsweise dann überschritten werden, wenn mehre Gesamtstrafen zu bilden sind (BGH, NJW 1998, 171 u. NStZ 2000, 84 f.).
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Vollstreckungsdauer bei fünffachem Mord

    Auszug aus LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09
    Die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [254 ff.]; 64, 261 [271]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -, NJW 1995, S. 3244, 3245 m.w.N.).
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