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   LG Bochum, 12.01.2015 - 8 O 491/13   

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https://dejure.org/2015,48600
LG Bochum, 12.01.2015 - 8 O 491/13 (https://dejure.org/2015,48600)
LG Bochum, Entscheidung vom 12.01.2015 - 8 O 491/13 (https://dejure.org/2015,48600)
LG Bochum, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - 8 O 491/13 (https://dejure.org/2015,48600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die nachträgliche Geltendmachung einer angemessenen Vergütung eines freien Journalisten für die Lieferung von Bildbeiträgen an eine Tageszeitung; Voraussetzungen eines Anspruchsauschlusses nach § 32 Abs. 4 UrhG wegen möglicher Sperrwirkung einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 14.02.2014 - 6 U 146/13

    Ermittlung des Honorars eines selbständigen Journalisten für in einer

    Auszug aus LG Bochum, 12.01.2015 - 8 O 491/13
    Dieser sieht die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts als Regelfall vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2014, 6 U 146/13).

    Jedoch sind sie als Grundlage einer Schätzung heranzuziehen, denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die identische Leistung eines arbeitnehmerähnlichen Journalisten wesentlich anders vergütet werden sollte als die eines freien Journalisten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.02.2014, Rn. 29, 6 U 146/13).

  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 4 U 40/15

    Urheberrecht von Zeitungsfotografen

    Die Beklagte beantragt deshalb, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.01.2015 zum Aktenzeichen I-8 O 491/13 abzuändern, soweit es Ansprüche des Klägers bezüglich Bildnutzungen aus den Jahren 2010 und 2012 (titulierter Betrag 48.032,30 EUR zzgl. Zinsen) betrifft, und die hierauf gerichteten Klageanträge nebst Hilfsanträgen (Klageanträge zu Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9) abzuweisen.

    Im Wege der Anschlussberufung beantragt er zudem, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.01.2015 (I-8 O 491/13) abzuändern und die G GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Straße, Ort, zu verurteilen, an den Kläger 78.928,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.

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