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   LG Bochum, 15.02.2022 - 10 T 2/22   

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https://dejure.org/2022,43267
LG Bochum, 15.02.2022 - 10 T 2/22 (https://dejure.org/2022,43267)
LG Bochum, Entscheidung vom 15.02.2022 - 10 T 2/22 (https://dejure.org/2022,43267)
LG Bochum, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - 10 T 2/22 (https://dejure.org/2022,43267)
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  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2022 - 10 T 2/22
    Dazu müssen objektive Umstände bestehen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 -,juris, Zöller/Greger. ZPO, 33. Auflage, 2021. § 406 Rn. 6).

    Demgegenüber sind Einwendungen in Bezug auf die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da das Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht der Fehlerkontrolle dient (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - X ZR 142/08 -, juris, BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - juris; Münchener Kommentar/Zimmermann, ZPO, 6. Auflage, 2020, § 406 Rn. 8).

  • BGH, 27.09.2011 - X ZR 142/08

    Sachverständigenablehnung IV

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2022 - 10 T 2/22
    Demgegenüber sind Einwendungen in Bezug auf die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da das Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht der Fehlerkontrolle dient (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - X ZR 142/08 -, juris, BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - juris; Münchener Kommentar/Zimmermann, ZPO, 6. Auflage, 2020, § 406 Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2009 - 14 W 43/09

    Sachverständigenablehnung: Fristbeginn; Besorgnis der Befangenheit wegen Häufung

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2022 - 10 T 2/22
    Etwas anderes könnte sich allenfalls in einem Ausnahmefall ergeben, wenn sich eine derartige Häufung inhaltlicher Fehler ergäbe, die aus Sicht einer besonnenen Person nur mit einer voreingenommenen Grundhaltung des Sachverständigen erklärbar wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. November 2009 - 14 W 43/09 -, juris).
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