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   LG Bonn, 07.08.1986 - 31 Qs 109/86   

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https://dejure.org/1986,7332
LG Bonn, 07.08.1986 - 31 Qs 109/86 (https://dejure.org/1986,7332)
LG Bonn, Entscheidung vom 07.08.1986 - 31 Qs 109/86 (https://dejure.org/1986,7332)
LG Bonn, Entscheidung vom 07. August 1986 - 31 Qs 109/86 (https://dejure.org/1986,7332)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 574
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16

    Widerruf einer Strafaussetzung : Erneute Anhörung des Verurteilten nach Setzen

    Von einer mündlichen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn sie keine weitere Aufklärung verspricht (OLG Jena, NStZ 1998, 216;OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91), ihr schwerwiegende Gründe entgegenstehen (OLG Hamm, NStZ 1987, 247;OLG Stuttgart, NStZ 1987, 43;LG Bonn, NStZ 1986, 574) oder der Verurteilte auf sie eindeutig und ausdrücklich verzichtet hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243;OLG Frankfurt a.a.O.).
  • OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09

    Erforderlichkeit einer neuerlichen mündlichen Anhörung nach Setzung einer

    Auch die Einwirkungsmöglichkeit des Gerichts auf den Verurteilten sollte durch den mündlichen Kontakt verstärkt werden (vgl. hierzu die Begründung des RegE, BT-Dr 10/2720, S. 14; LG Bonn, NStZ 1986, 574 ).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.1994 - 1 Ws 337/94
    Demnach ist die Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO so zu verstehen, daß die mündliche Anhörung des Verurteilten grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ist (Senatsbeschluß in StV 1987, 257 = MDR 1987, 870; OLG Hamm MDR 1987, 341 ; LG Bonn NStZ 1986, 574 ), wenn nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
  • OLG Stuttgart, 22.10.1986 - 4 Ws 273/86

    Mündliche Anhörung des Verurteilten; Widerruf der Strafaussetzung; Verstoßes

    Zu b-c vgl. auch LG Bonn (Beschluß - 31 Qs 109/86 - v. 7.8. 86, in NStZ 1986 Heft 12 S. 574).
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