Rechtsprechung
   LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35451
LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11 (https://dejure.org/2013,35451)
LG Bonn, Entscheidung vom 11.12.2013 - 1 O 460/11 (https://dejure.org/2013,35451)
LG Bonn, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 1 O 460/11 (https://dejure.org/2013,35451)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,35451) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche aus von der Bundeswehr befohlenem Luftangriff in Afghanistan; Herleitung eines individuellen Entschädigungsanspruchs für einen Ausländer aus dem Völkerrecht; Folgen des Stattfindens des schädigenden Einsatzes von Waffengewalt i.R.e. nicht ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatz für zivile Opfer des NATO-Luftangriffs in Kundus/Afghanistan

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Kunduz-Opfer abgelehnt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz für zivile Opfer des NATO-Luftangriffs in Kundus/Afghanistan

  • spiegel.de (Pressemeldung, 11.12.2013)

    Klage von Kunduz-Opfern abgewiesen

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 17.04.2013)

    Zivilkammer beabsichtigt Beweisaufnahme zum NATO-Bombardement in Kunduz/Afghanistan

  • welt.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.01.2013)

    Verhandlung im März über Kundus-Bombardement

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.03.2013)

    Prozess um Nato-Bomben in Kundus: Das Recht, zu klagen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.03.2013)

    Prozess wegen Luftangriff: Opfer von Kundus klagen gegen Deutschland

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.03.2013)

    Haben die Hinterbliebenen das Recht zu klagen?

  • Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.03.2013)

    Opfer der Bombennacht von Kundus können auf Entschädigung hoffen

  • 123recht.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.04.2013)

    Opfern des Kundus-Angriffs steht womöglich Entschädigung zu // Beweisaufnahme beschlossen

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.10.2013)

    Richter sichten Kriegsvideos

  • Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.09.2011)

    Kundus-Angriff kommt vor deutsche Gerichte

Besprechungen u.ä. (5)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Keine Entschädigung für Kunduz-Opfer im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Transnationales Staatshaftungsrecht? Kundus vor Gericht

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Prozess um Schadensersatz für Kunduz-Opfer: Wie unterscheidet man einen Taliban von einem Zivilisten?

  • juwiss.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Brücke von Varvarin nach Kunduz

  • taz.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.09.2011)

    Ein wichtiger Präzedenzfall

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    Auszug aus LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11
    Ein Entschädigungsanspruch besteht hiernach nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten und unterscheidet sich von dem Primäranspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 46 [Varvarin]; BVerfG, Beschluss v. 15.02.2006, 2 BvR 1476/03 Rn. 20 ff. [Distomo] - zitiert nach juris).

    (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss v. 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 47 [Varvarin] - zitiert nach juris).

    ee) Eine Aktivlegitimation der Kläger für einen völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung humanitären Völkerrechts lässt sich auch nicht aus Art. 25 S. 2 HS 2 GG herleiten, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für die Bewohner des Bundesgebiets unmittelbar Rechte und Pflichten erzeugen, da sich die Norm jedenfalls nicht auf Ausländer im Ausland (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 44 [Varvarin] - zitiert nach juris) wie die afghanischen Kläger bezieht.

    ff) Es existiert ferner - jedenfalls derzeit - auch keine allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Regel, nach der Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zusteht (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss v. 13.8.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 43 m.w.N. [Varvarin] - zitiert nach juris; von Woedtke Die Verantwortlichkeit Deutschlands für seine Streitkräfte im Auslandseinsatz und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche von Einzelpersonen als Opfer deutscher Militärhandlungen [2010] S. 290 ff.).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Auszug aus LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11
    Diese Entwicklung gebietet es, das Individuum zumindest als partielles Völkerrechtssubjekt anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil v. 02.11.2006, III ZR 190/05 Rn. 6 f. m.w.N. [Varvarin]; BVerfG, Beschluss v. 15.2.2006, 2 BvR 1476/03 Rn. 21 [Distomo] - zitiert nach juris).

    Insbesondere stehen nach wie vor - unabhängig von einem primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung des Völkerrechts - sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.10.2004, 2 BvR 255/00, 2 BvR 1038/01 Rn. 114; BVerfG, Beschluss v. 15.02.2006, 2 BvR 1476/03 Rn. 21[Distomo] - zitiert nach juris).

    Ein Entschädigungsanspruch besteht hiernach nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten und unterscheidet sich von dem Primäranspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 Rn. 46 [Varvarin]; BVerfG, Beschluss v. 15.02.2006, 2 BvR 1476/03 Rn. 20 ff. [Distomo] - zitiert nach juris).

  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05

    BGH verneint Ersatzansprüche der Geschädigten des NATO-Angriffs auf die Brücke

    Auszug aus LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11
    Diese Entwicklung gebietet es, das Individuum zumindest als partielles Völkerrechtssubjekt anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil v. 02.11.2006, III ZR 190/05 Rn. 6 f. m.w.N. [Varvarin]; BVerfG, Beschluss v. 15.2.2006, 2 BvR 1476/03 Rn. 21 [Distomo] - zitiert nach juris).

    Es ist daher im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang eine völkervertragsrechtliche Regelung individuelle Rechte und gegebenenfalls entgegen der dargelegten Grundregel auch einen Anspruch auf Schadensersatz begründen soll (vgl. BGH, Urteil v. 02.11.2006, III ZR 190/05 Rn. 8 [Varvarin]; BGH, Urteil v. 26.06.2003, III ZR 245/98 Rn. 35 ff. [Distomo] - zitiert nach juris).

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

    Auszug aus LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11
    Es ist daher im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang eine völkervertragsrechtliche Regelung individuelle Rechte und gegebenenfalls entgegen der dargelegten Grundregel auch einen Anspruch auf Schadensersatz begründen soll (vgl. BGH, Urteil v. 02.11.2006, III ZR 190/05 Rn. 8 [Varvarin]; BGH, Urteil v. 26.06.2003, III ZR 245/98 Rn. 35 ff. [Distomo] - zitiert nach juris).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11
    Insbesondere stehen nach wie vor - unabhängig von einem primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung des Völkerrechts - sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.10.2004, 2 BvR 255/00, 2 BvR 1038/01 Rn. 114; BVerfG, Beschluss v. 15.02.2006, 2 BvR 1476/03 Rn. 21[Distomo] - zitiert nach juris).
  • VG Köln, 09.02.2012 - 26 K 5534/10

    Klage des beim Kundus-Angriff verletzten Lkw-Fahrers ist unzulässig

    Auszug aus LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11
    Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten, die sich insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen desselben Lufteinsatzes stützt (Urteil v. 09.02.2012, 26 K 5534/10 Rn. 65 - zitiert nach juris), teilt die Kammer nicht.
  • OLG Düsseldorf, 15.06.1998 - 1 Ws 299/98
    Auszug aus LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11
    bb) Individuelle zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Einzelner nach deutschem Recht sind auch nicht durch etwaige völkerrechtliche Ansprüche ihres Heimatstaates ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 26.06.2003, III ZR 345/98 Rn. 41 [Distomo] - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 30.04.2015 - 7 U 4/14

    Kein Schadensersatz nach Bombardierung zweier Tanklaster in Kundus/Afghanistan

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.12.2013 (1 O 460/11) wird zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.12.2013 (1 O 460/11) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 40.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und an die Klägerin zu 2) 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht