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   LG Bonn, 13.10.2020 - 5 S 56/20   

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https://dejure.org/2020,44590
LG Bonn, 13.10.2020 - 5 S 56/20 (https://dejure.org/2020,44590)
LG Bonn, Entscheidung vom 13.10.2020 - 5 S 56/20 (https://dejure.org/2020,44590)
LG Bonn, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 5 S 56/20 (https://dejure.org/2020,44590)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Bonn, 21.04.2020 - 114 C 197/19
    Auszug aus LG Bonn, 13.10.2020 - 5 S 56/20
    Auf die Berufung des Klägers hin wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.04.2020 (114 C 197/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.10.2019 (114 C 197/19) wird aufrechterhalten.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.04.2020 (114 C 197/19) wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 45/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus LG Bonn, 13.10.2020 - 5 S 56/20
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (Vgl. statt Vieler beispielsweise zum Darlehensvertrag BGH, Urt. v. 16.10.2018 - XI ZR 45/18, BKR 2019, 132 mwN).
  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

    Auszug aus LG Bonn, 13.10.2020 - 5 S 56/20
    Für diesen Fall ist anerkannt, dass der Streitgegenstand der Leistungsklage auch den der späteren negativen Feststellungsklage umfasst, da der Antrag auf Verurteilung zur Leistung zugleich den engeren Feststellungsantrag enthält, dass der Anspruch besteht (Vgl. BGH, Urteil v. 20.01.1989, V ZR 173/87 = juris Rn. 15 mwN; Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl. 2020, § 33 Rn. 22, § 256 Rn. 7 d und 16).
  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 91/06

    Satzungsmäßige Festlegung der Erhebung einer Umlage von Vereinsmitgliedern

    Auszug aus LG Bonn, 13.10.2020 - 5 S 56/20
    Das Amtsgericht stellt insofern auch zutreffend auf die Regelung des § 58 Nr. 2 BGB und die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung (Vgl. statt Vieler: BGH, Urteil vom 24.09.2007 ,II ZR 91/06 = juris Rn. 11 ff.) zur Ausgestaltung der Satzung hinsichtlich der aus dieser heraus bestimmt oder objektiv bestimmbaren Obergrenze bezüglich finanzieller Belastungen, die über die reguläre Beitragsschuld hinausgehen, sowie deren Vergleichbarkeit für die Kosten der Inanspruchnahme des verbandsinternen Rechtswegs ab.
  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus LG Bonn, 13.10.2020 - 5 S 56/20
    Das setze voraus, dass die Satzung für jedes Mitglied auch ohne juristische Beratung deutlich erkennen lässt, dass und unter welchen Umständen jene Rechtsfolge eintritt (Vgl. BGH, Entscheidung v. 06.03.1967, II ZR 231/64 = juris Rn. 22, 24 mwN).
  • AG Heidelberg, 21.01.2016 - 29 C 230/15

    Vereinsrecht: Pflicht zur Zahlung eines in einem vereinsrechtlichen Streit

    Auszug aus LG Bonn, 13.10.2020 - 5 S 56/20
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es nach der Rechtsprechung - wie das Amtsgericht Heidelberg in seiner Entscheidung vom 21.01.2016 (Urteil, 29 C 230/15 = juris Rn. 40 ff.) unter Bezugnahme auf die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung ausführte - zwar grundsätzlich möglich ist, vereinsinterne Detailregelungen in Nebenordnungen auszulagern, um eine Überfrachtung der Satzung, mehr Flexibilität bei kleineren Änderungen und eine Vermeidung häufiger Neueintragungen von Satzungsänderungen in das Vereinsregister nach deren Sinn und Zweck zu vermeiden.
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