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   LG Bonn, 21.12.2018 - 31 O 27/18   

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https://dejure.org/2018,51587
LG Bonn, 21.12.2018 - 31 O 27/18 (https://dejure.org/2018,51587)
LG Bonn, Entscheidung vom 21.12.2018 - 31 O 27/18 (https://dejure.org/2018,51587)
LG Bonn, Entscheidung vom 21. Dezember 2018 - 31 O 27/18 (https://dejure.org/2018,51587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung der abgeschlossenen Verträge auf Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen durch ein Unternehmen für eine iranische Bank bzgl. der Auswirkungen der Suspendierung der iranischen Banken aus dem SWIFT-System

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17

    Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im

    Auszug aus LG Bonn, 21.12.2018 - 31 O 27/18
    Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 gewährleistet zwar den gleichen Zugang zu den deutschen Gerichten, sieht jedoch nicht ausdrücklich eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit vor (vgl. zuletzt zur Auslegung einer entsprechenden Regelung im deutsch-saudischen Freundschaftsabkommen: BGH NJW-RR 2018, 1458 ff. mit Nachweisen zum Streitstand).
  • OLG Köln, 13.08.2004 - 6 U 140/04

    Rechtskraft im Verfahren einer einstweiligen Verfügung; Sicherheitsleistung wegen

    Auszug aus LG Bonn, 21.12.2018 - 31 O 27/18
    Dem besonderen Rechtscharakter des einstweiligen Rechtsschutzes wird aber auch dieses nicht gerecht, so dass zutreffend die Ansicht ist, die § 110 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht anwendet, da dies dem Beschleunigungsinteresse dieses Verfahrens widerspricht (so auch OLG Köln Urteil vom 13.08.2004 - 6 U 140/04, OLGR Köln 2005, 139 f.,; LG Hamburg v. 28.02.2017 - 327 O 29/17).
  • LG Hamburg, 28.02.2017 - 327 O 29/17
    Auszug aus LG Bonn, 21.12.2018 - 31 O 27/18
    Dem besonderen Rechtscharakter des einstweiligen Rechtsschutzes wird aber auch dieses nicht gerecht, so dass zutreffend die Ansicht ist, die § 110 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht anwendet, da dies dem Beschleunigungsinteresse dieses Verfahrens widerspricht (so auch OLG Köln Urteil vom 13.08.2004 - 6 U 140/04, OLGR Köln 2005, 139 f.,; LG Hamburg v. 28.02.2017 - 327 O 29/17).
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