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   LG Bonn, 23.08.2011 - 27 Qs 17/11   

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https://dejure.org/2011,73594
LG Bonn, 23.08.2011 - 27 Qs 17/11 (https://dejure.org/2011,73594)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.08.2011 - 27 Qs 17/11 (https://dejure.org/2011,73594)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. August 2011 - 27 Qs 17/11 (https://dejure.org/2011,73594)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2011 - 27 Qs 17/11
    Hiervon geht letztlich auch das Bundesverfassungsgericht in den zitierten Entscheidungen selbst aus ( BVerfG NJW 2009, 2431, 2437).

    Mangels einfachgesetzlicher Anspruchsgrundlage kann es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geboten sein, den oder die Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen ( BVerfG NJW 2005, 1917, 1922; NJW 2009, 2431, 2437).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2011 - 27 Qs 17/11
    Mangels einfachgesetzlicher Anspruchsgrundlage kann es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geboten sein, den oder die Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen ( BVerfG NJW 2005, 1917, 1922; NJW 2009, 2431, 2437).

    In dem Sichtungsverfahren nach § 110 StPO liegt selbst noch keine Beschlagnahme, sondern es dient vorbereitend dazu, allein mögliche und zulässige Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2005, 1917, 1921; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 110 Rz. 9).

  • BGH, 05.08.2003 - 2 BJs 11/03

    Beschlagnahme; Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung (Zulässigkeit einer

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2011 - 27 Qs 17/11
    In Abwesenheit des geforderten Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten obliegt die Entscheidung, in welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht vorzunehmen und zu gestalten und wann diese zu beenden ist, dem eigenverantwortlichen Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörden (vgl. BGH NStZ 2003, 670, 671).
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