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   LG Bonn, 31.03.2009 - 7 O 4/09   

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LG Bonn, 31.03.2009 - 7 O 4/09 (https://dejure.org/2009,20217)
LG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2009 - 7 O 4/09 (https://dejure.org/2009,20217)
LG Bonn, Entscheidung vom 31. März 2009 - 7 O 4/09 (https://dejure.org/2009,20217)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurverfügungstellung von Werbedrucksachen als erforderliche Unterlagen durch einen Unternehmer zur Ausübung der Tätigkeit eines Handelsvertreters; Rückzahlung der vereinnahmten Beträge für die Zeitschrift "G" und die EDV-Sachkostenpauschale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 30.11.2007 - 19 U 84/07

    Ansprüche eines Handelsvertreters auf Rückerstattung von Zahlungen für

    Auszug aus LG Bonn, 31.03.2009 - 7 O 4/09
    Werbedrucksachen sind Druckwerke jeglicher Art, die der Werbung dienen sollen (OLG Köln, r+s 2009, 87, 88).

    In Abweichung zu der Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, r+s 2009, 87, 88), auf die sich der Kläger maßgeblich stützt, ist das Merkmal der Erforderlichkeit auch bei den im Gesetzestext aufgeführten Beispielen gesondert zu prüfen.

    Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn von der Pauschale Vertriebssoftware betroffen wäre, da eine solche Software kostenfrei zur Verfügung zu stellen wäre (vgl. OLG Köln, r+s 2009, 87, 88).

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus LG Bonn, 31.03.2009 - 7 O 4/09
    Auf die rechtliche Würdigung kommt es jedoch nicht an (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1237, 1238).
  • OLG Köln, 22.05.2012 - 9 U 191/11

    Pflichten des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozess

    Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten wurde der hiesige Kläger durch Urteil des Landgerichts Köln vom 08.05.2009 - 7 O 4/09 - zur Zahlung von 261.566,85 EUR nebst Zinsen verurteilt (Bl. 31 ff.).

    Die zu Informationszwecken beigezogene Akten Landgericht Köln 7 O 4/09 und 4 O 282/95 (letztere als Restakte) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Im Haftungsprozess auf Zahlung (LG Köln 7 O 4/09 = OLG Köln 24 U 72/09) ging es nur noch um den Schadensumfang.

    Im Ausgangsprozess war die Forderung wie folgt geltend gemacht: Grunderwerbskosten: 114.789,70 EUR, Ausbaukosten: 180.908,55 EUR, Planungsaufwand unter Berücksichtigung von Sowieso-Kosten: 27.731,79 EUR, zusammen 323.430,04 EUR (Bl. 8 ff. der Akte LG Köln 7 O 4/09).

  • OLG Köln, 11.09.2009 - 19 U 64/09

    Belastungen eines Handelsvertreters von Finanzdienstleistungsprodukten mit

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.03.2009 -7 O 4/09 LG Bonn- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: .
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