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   LG Bremen, 01.02.2018 - 4 T 576/17, 4 T 546/17   

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https://dejure.org/2018,5173
LG Bremen, 01.02.2018 - 4 T 576/17, 4 T 546/17 (https://dejure.org/2018,5173)
LG Bremen, Entscheidung vom 01.02.2018 - 4 T 576/17, 4 T 546/17 (https://dejure.org/2018,5173)
LG Bremen, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 4 T 576/17, 4 T 546/17 (https://dejure.org/2018,5173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • notar-drkotz.de

    Erteilung Vollstreckungsklausel aus einem Grundstückskaufvertrag - Prüfungspflichten Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Prüfung von materiell-rechtlichen Fragen durch den Notar bei der Erteilung einer Vollstreckungsklausel aus einem Grundstückskaufvertrag - Zwangsvollstreckungsrecht; Klauselerteilung durch den Notar; Umfang der Prüfungspflicht des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.04.2009 - VII ZB 62/08

    Keine AGB-Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren

    Auszug aus LG Bremen, 01.02.2018 - 4 T 576/17
    Der Notar hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt (BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 -, Rn. 13, juris) und ob formelle vertragliche Regelungen als Bedingung für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen (vgl. Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 52 BeurKG, Rz. 12).

    Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem Notar, dessen Funktion nach § 797 Abs. 2 ZPO hierbei der eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO ) entspricht, nicht zu (BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 -, Rn. 14, juris).

    Materiell-rechtliche Fragen sind grundsätzlich von der Prüfung vor der Klauselerteilung durch den Notar ausgenommen (BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 -, Rn. 14, juris).

    Ob hiervon eine Ausnahme in Fällen anzunehmen ist, in denen durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder für den Notar sonst offenkundig ist, dass der materielle Anspruch nicht (mehr) besteht (vgl. so Bay. ObLG, FG-Prax 2000, 41; BayOblG, FG-Prax 1998, 40; OLG Frankfurt am Main, Mitteilung Rheinische Notarkammer 1997, 269; Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 52 BeurKG, Rz. 13) oder eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB oder § 307 BGB evident ist (offengelassen bei BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 -, Rn. 15, juris; dafür: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 52 BeurKG, Rz. 13), brauchte die Kammer im vorliegenden Fall nicht entscheiden, da bei dem vorliegend erklärten Rücktritt ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben ist.

  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 269/99

    Weigerung des Notars, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen

    Auszug aus LG Bremen, 01.02.2018 - 4 T 576/17
    Ob hiervon eine Ausnahme in Fällen anzunehmen ist, in denen durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder für den Notar sonst offenkundig ist, dass der materielle Anspruch nicht (mehr) besteht (vgl. so Bay. ObLG, FG-Prax 2000, 41; BayOblG, FG-Prax 1998, 40; OLG Frankfurt am Main, Mitteilung Rheinische Notarkammer 1997, 269; Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 52 BeurKG, Rz. 13) oder eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB oder § 307 BGB evident ist (offengelassen bei BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 -, Rn. 15, juris; dafür: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 52 BeurKG, Rz. 13), brauchte die Kammer im vorliegenden Fall nicht entscheiden, da bei dem vorliegend erklärten Rücktritt ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben ist.
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