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   LG Bremen, 03.03.2016 - 2- T- 412/15   

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LG Bremen, 03.03.2016 - 2- T- 412/15 (https://dejure.org/2016,53076)
LG Bremen, Entscheidung vom 03.03.2016 - 2- T- 412/15 (https://dejure.org/2016,53076)
LG Bremen, Entscheidung vom 03. März 2016 - 2- T- 412/15 (https://dejure.org/2016,53076)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit des Erhebens einer Nichterledigungsgebühr für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - T- 412/15
    Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 14 W 813/15 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, jeweils zitiert nach ).
  • OLG Koblenz, 19.01.2016 - 14 W 813/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zustellung

    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - T- 412/15
    Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 14 W 813/15 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, jeweils zitiert nach ).
  • LG Dresden, 19.05.2005 - 8 T 332/05
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - T- 412/15
    Die Umdeutung eines Ergänzungsantrages für den Fall, dass dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO ist ebenfalls bereits im Allgemeinen nicht zulässig (so auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., 260 KVGv, Rn 5 und LG Dresden, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 8 T 0332/05, 8 T 332/05 -, AG Warendorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 3 M 155/15 -, jeweils zitiert nach ).
  • LG Bonn, 25.04.2006 - 4 T 167/06

    Die sofortige Beschwerde eines Gläubigers ist unbegründet ohne Vorliegen eines

    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - T- 412/15
    Für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung wurde vertreten, dass abweichend von dieser Regel eine erneute Gebühr nach Nr. 260 zu § 9 GvKostG oder - wie im vorliegenden Fall - eine Gebühr nach Nr. 604 zu § 9 GvKostG erhoben werden könne, da es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handele (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 25. April 2006 - 4 T 167/06 -, zitiert nach ).
  • AG Hamburg-Harburg, 05.02.2003 - 617a M 2608/02
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - T- 412/15
    Insoweit handele es sich um eine neue eigenständige Amtshandlung (vgl. z.B. AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 617a M 2608/2002, 617a M 2608/02 -, zitiert nach ).
  • AG Celle, 17.04.2015 - 26 M 10364/15
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - T- 412/15
    Auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (vgl. jüngst AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 416 M 470/15 -, AG Celle, Beschluss vom 17. April 2015 - 26 M 10364/15 -, jeweils zitiert nach mwN).
  • AG Warendorf, 12.02.2015 - 3 M 155/15
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - T- 412/15
    Die Umdeutung eines Ergänzungsantrages für den Fall, dass dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO ist ebenfalls bereits im Allgemeinen nicht zulässig (so auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., 260 KVGv, Rn 5 und LG Dresden, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 8 T 0332/05, 8 T 332/05 -, AG Warendorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 3 M 155/15 -, jeweils zitiert nach ).
  • AG Leipzig, 20.04.2015 - 431 M 3584/15
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - T- 412/15
    Für die Nachbesserung der Vermögensauskunft als solcher ist gerade kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis vorgesehen (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 20. April 2015 - 431 M 3584/15 -, zitiert nach mwN).
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