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   LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04   

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https://dejure.org/2006,8452
LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04 (https://dejure.org/2006,8452)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2006 - 13 O 289/04 (https://dejure.org/2006,8452)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. September 2006 - 13 O 289/04 (https://dejure.org/2006,8452)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anwaltshaftung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wirtschaftsrecht | Anwaltshaftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverletzung bei der Beratung und Ausarbeitung eines Konzeptes zur steuerfreien Veräußerung von Unternehmensanteilen; Umfang der Aufklärungspflichten eines Steuerberaters; Beachtlichkeit einer Gefährdung der Steuerfreiheit durch eine mögliche Gesetzesänderung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04
    Bei Subventionen kann der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, dass sie für die Zukunft beibehalten werden, insbesondere dann nicht, wenn sie sich als sinnlos oder gar aufgrund handwerklicher Fehler des Gesetzgebers als von Anfang an nach dem Gesetzeszweck für den Einzelfall als nicht gewollt erweisen (vgl BFHE 197, 425; BverfG DStR 1993, 356).

    Insbesondere dann, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht, geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Steuerpflichtigen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE a.a.O.; BFH, GmbHR 2002, Seite 382 ff.; BFH Urteil vom 13.04.2005, II R 46/03, jeweils mit weiteren Nachweisen auf die ältere Rechtsprechung).

    Der Abbau einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Steuersubvention bezweckt damit die folgerichtige Ausgestaltung der steuergesetzlichen Belastungsgründe und wird auch im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich durch einen hinreichenden Legitimationsgrund getragen, der insbesondere in der Verhinderung als missbraüchlich angesehener Gestaltungen liegt (BFHE 195, 205; BFHE 197, 425).

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04
    Das war gemäß §§ 8 Abs. 1 KStG, 5 Abs. 1 EstG, 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung, dh der Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf die Erwerberin überging ( BFH Urteil vom 10.3.1988 - IV R 226/85 ).

    In seiner Entscheidung vom 10.3.1988 ( BFHE 153, 318) hatte der BFH einen wirtschaftlichen Eigentumsübergang auf den Erwerber vor dem zivilrechtlichen bejaht, weil der Verkäufer rechtlich nicht mehr in der Lage war , einem Ditten wirksam Eigentum zu verschaffen und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte zum Teil rechtlich ( Ergebnisbezugsrecht), zum Teil faktisch (Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen waren.

    Durch die vereinbarten Zustimmungserfordernisse bei allen wesentlichen Gesellschaftlicherbeschlüssen war die Klägerin intern ihrer Herrschaft über die Anteile beraubt - so auch indem dem Urteil des BFH vom 10.3.1988, BFHE 153, 318 ff).

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04
    Denn die Steuersubvention knüpfte nicht an die Eingehung des Verpflichtungsgeschäftes, sondern daran, dass ab einem bestimmten Zeitraum eine Veräußerung im steuerrechtlichen Sinne stattfand ( anders im Fall BFHE 195, 205ff).

    Der Abbau einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Steuersubvention bezweckt damit die folgerichtige Ausgestaltung der steuergesetzlichen Belastungsgründe und wird auch im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich durch einen hinreichenden Legitimationsgrund getragen, der insbesondere in der Verhinderung als missbraüchlich angesehener Gestaltungen liegt (BFHE 195, 205; BFHE 197, 425).

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