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   LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16   

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LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16 (https://dejure.org/2017,6690)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2017 - 4a O 54/16 (https://dejure.org/2017,6690)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. März 2017 - 4a O 54/16 (https://dejure.org/2017,6690)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst durch

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 149/15

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16
    Am 11.10.2002 erfolgte unter Inanspruchnahme der Priorität der US 'I (D1a) die PCT-Anmeldung unter der Nummer WO L(Stammanmeldung; im Folgenden: WO 'L; D1b im Einspruchsverfahren) durch die M .Dabei handelt es sich um die Stammanmeldung für das Klagepatent, auf der auch die Anmeldung für das EP N(im Folgenden: EP 'N) basiert, das Gegenstand des parallelen Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4a O 149/15, ist.

    Schließlich könne sich die Klägerin aber auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor dem Hintergrund ihres Vortrags in dem Einspruchsverfahren zu dem EP 'N (Klagepatent in dem Verfahren 4a O 149/15) insoweit auf eine Verletzung des Klagepatents nicht berufen.

    Schließlich steht einer Verwirklichung des Merkmals 2b auch die folgende Äußerung der Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu dem EP 'N (Klagepatent in dem Verfahren 4a O 149/15) nicht entgegen:.

    Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Erteilung des Klagepatents kann deshalb auch die von den Beklagten vorgebrachte Stellungnahme des EPA in dem Bescheid vom 25.06.2010 (Anlage D21; deutsche Übersetzung: Anlage D21') aus dem Prüfungsverfahren zu dem EP 'N (Klagepatent in dem Verfahren 4a O 149/15), die als sachverständige Äußerung zu berücksichtigen ist und in der ausgeführt wird:.

    Soweit sich aus dem Bescheid des EPA vom 25.06.2010 (Anlage D21; deutsche Übersetzung: Anlage D21') aus dem Prüfungsverfahren zu dem EP 'N (Klagepatent in dem Verfahren 4a O 149/15) eine andere Auffassung ergibt, führt dies entsprechend der unter lit. a) bb) genannten Begründung, auf die Bezug genommen wird, zu keiner anderen Bewertung.

    Die Ausführungen unter lit. bb) berücksichtigend ist lediglich noch die D2 (= D11a im Einspruchsverfahren gegen das EP 'N aus dem Verfahren 4a O 149/15) gem. Art. 54 Abs. 3 EPÜ als maßgeblicher Stand der Technik zu berücksichtigen (Anmeldezeitpunkt: 05.04.2001).

    "Sie [gemeint ist die Vorsitzende] kommentiert ferner, dass [...] die Klappenanordnung in D11a aus den Segeln und dem Einsatz besteht." (Anlage PS4b in dem Verfahren 4a O 149/15, S. 5, ganz unten), vermag das Gericht diese Äußerung jedenfalls nicht ohne eine weitere Begründung mit einem klagepatentgemäßen Verständnis von einer Befestigung der Klappenanordnung an dem Rahmen durch Bohrungen in dem Stützträger in Einklang zu bringen.

  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 2 U 61/11
    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16
    Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

    Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16
    Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) - Spannschraube).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16
    Dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben deshalb etwas anderes gilt, weil die Klägerin als Patentinhaberin im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu dem EP 'N, an dem die Beklagte zu 1) beteiligt ist, schutzbereichsbeschränkende Erklärungen abgegeben hat, die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Patents sind (vgl. dazu: BGH, NJW 1997, 3377 (3380) - Weichvorrichtung II), ist nicht erkennbar.
  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16
    Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grundsätzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 - Kurznachrichten).
  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16
    Auf die in der Beschreibung dargestellten bevorzugten Ausführungsformen darf jedoch die Lehre des Klagepatents regelmäßig nicht beschränkt werden (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) - Mehrgangnabe).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1978 - 2 U 15/78
    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 54/16
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, geben ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche jedoch grundsätzlich noch keinen Anlass, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist.
  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 149/15

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst

    Aus dieser ging neben dem Klagepatent auch die Teilanmeldung für das EP A hervor, welches Gegenstand des parallelen Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4a O 54/16, ist.
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