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   LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16   

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https://dejure.org/2016,64970
LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16 (https://dejure.org/2016,64970)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2016 - 10 S 4/16 (https://dejure.org/2016,64970)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 10 S 4/16 (https://dejure.org/2016,64970)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.06.2001 - IX ZR 195/00

    Auszahlung einer zweckgebundenen Darlehenssumme in der Insolvenz des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16
    Ein infolge der Wirkung des § 851 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Unpfändbarkeit gerade dem Schutz des Gemeinschuldners dient (BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - IX ZR 195/00 -, juris; Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08 -, juris).

    Damit könnte die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen, wie sie durch die Anfechtungsvorschriften gesichert werden soll, weitgehend unterlaufen, die Gläubigergesamtheit also nicht mehr angemessen vor der Gefahr einer Ausplünderung der Masse geschützt werden (BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - IX ZR 195/00 -, juris).

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 73/12

    Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16
    Die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Versäumnisurteil vom 01. Juli 2014 - II ZR 73/12 -, juris), sodass die zitierte Rechtsprechung zur Revisionszulassung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier anwendbar ist.
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16
    Dementsprechend beurteilt der Bundesgerichtshof die Frage, ob an den Gesellschafter geflossene Zahlungen als unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO anzusehen sind, danach, ob diesen Zahlungen ein entsprechender Anspruch des Gesellschafters zugrunde lag (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 -, juris Rn. 33).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16
    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn unterschiedliche Auffassungen in der Instanzrechtsprechung zur Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vertreten werden, die bundesweit über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet, so dass deren Auslegung revisionsrechtlich uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 25; BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 -, juris Rn. 28).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 166/08

    Insolvenzanfechtung: Massezugehörigkeit einer hinsichtlich der Zuwendung an einen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16
    Ein infolge der Wirkung des § 851 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Unpfändbarkeit gerade dem Schutz des Gemeinschuldners dient (BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - IX ZR 195/00 -, juris; Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08 -, juris).
  • BGH, 09.12.2010 - IX ZR 60/10

    Insolvenzanfechtung: Auszahlung der Einlage an den Anleger in einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16
    Gegenleistung ist dann die vom Schuldner erlangte Befreiung von seiner Schuld (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2010 - IX ZR 60/10 -, juris).
  • BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08

    Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2016 - 10 S 4/16
    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
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