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LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Fluidflusssimulation II
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09
- OLG Düsseldorf, 08.11.2012 - 2 U 108/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02
Markenparfümverkäufe
Auszug aus LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09
Dieser Klagegrund wird durch die konkrete Verletzungshandlung begrenzt, aus der die klageweise erhobenen Ansprüche hergeleitet werden (BGH NJW-RR 2006, 1118 - Markenparfümverkäufe). - BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01
"Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung …
Auszug aus LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09
Möglich ist beispielsweise eine Entscheidung über den Besichtigungsanspruch in einem Teilurteil und über die weiteren Verletzungsansprüche in einem Schlussurteil (Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140c Rn. 45 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 1046, 1047 - Faxkarte). - BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98
Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift
Auszug aus LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09
Zum anderen ergibt sich das genannte technische Verständnis aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 - Staubsaugerfilter): Das Klagepatent grenzt sich vom Stand der Technik einerseits dahin ab, dass es eine Simulation mithilfe eines Mittelflächenmodells ablehnt (Anlage K 4, Abschnitte [0006] und [0007]), da ein solches Modell entweder die vollständige (Anlage K 4, Abschnitt [0006]) oder zumindest die verbessernde (Anlage K 4, Abschnitt [0007]) manuelle Erstellung eines Maschenwerks für die Mittelebene erfordert.
- BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03
Anschriftenliste
Auszug aus LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09
Dabei ist auch nach dem prozessualen Verhalten des Anspruchstellers zu differenzieren: Werden mit der Klage von Anfang an mehrere gleichartige Verletzungshandlungen vorgetragen, auf die sich die Verletzungsansprüche stützen, so bilden diese mehreren Verletzungshandlungen einen einheitlichen Klagegrund; hingegen ist anerkannt, dass bei einem späteren Vortrag weiterer Verletzungshandlungen trotz unveränderter Antragstellung von einem veränderten Streitgegenstand und damit von einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO auszugehen ist (…BGH, a.a.O. Rn. 26 - Markenparfümverkäufe; BGH GRUR 2006, 960 - Anschriftenliste). - BGH, 26.09.2000 - VI ZR 279/99
Tenorierung eines Unterlassungsurteils gegen die Veröffentlichung eines …
Auszug aus LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09
Da sich insoweit die Anträge im dortigen und im hiesigen Rechtstreit unterscheiden, ist insofern - unter Anwendung des allgemein anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandbegriffs (vgl. statt aller BGH NJW 2001, 157, 158, Zöller / Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl. Rn. 82f., jeweils m.w.N.) - schon aus diesem Grunde nicht derselbe Streitgegenstand anhängig. - BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01
Blasfolienherstellung
Auszug aus LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09
Die in höchstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf einen Einzelfall insoweit geäußerten Bedenken (vgl. BGH GRUR 2005, 569 - Blas-folienherstellung) vermag die Kammer nicht zu teilen. - OLG Düsseldorf, 02.12.1999 - 2 U 71/98
Auslegung eines zum Oberbegriff eines Patentanspruchs gehörenden Merkmals
Auszug aus LG Düsseldorf, 10.08.2010 - 4b O 56/09
Zum anderen ergibt sich das genannte technische Verständnis aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 - Staubsaugerfilter): Das Klagepatent grenzt sich vom Stand der Technik einerseits dahin ab, dass es eine Simulation mithilfe eines Mittelflächenmodells ablehnt (Anlage K 4, Abschnitte [0006] und [0007]), da ein solches Modell entweder die vollständige (Anlage K 4, Abschnitt [0006]) oder zumindest die verbessernde (Anlage K 4, Abschnitt [0007]) manuelle Erstellung eines Maschenwerks für die Mittelebene erfordert.