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LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08 |
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Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
- LG Düsseldorf, 22.07.2009 - 1 KLs 5/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05
Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig
Auszug aus LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
(5) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass diese Zahlung an die Firma IVA letztlich auf Kosten der XX-NRW ging, da die Firma IK ihre eigene Provisionsforderung gegenüber der XX-NRW entsprechend reduziert hätte, beruht dies auf folgender Schlussfolgerung: Wenn die Firma IK ohne Weiteres bereit war, 270.000,00 EUR - also mehr als die Hälfte der von ihr vereinnahmten Provision (498.000,00 EUR) - rechtsgrundlos an die Firma IVA und damit - jedenfalls teilweise - zugunsten des Angeklagten durchzureichen, wäre sie auch bereit gewesen, ihre Provisionsforderung gegenüber der XX-NRW um eben diesen Betrag zu reduzieren (vgl. zur Feststellung des Vermögensnachteils in derartigen Fällen: BGH Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 - NStZ 2006, 210 [213]).Der Schwerpunkt des strafbaren Verhaltens liegt dabei im aktiven Tun (Abschluss einer Provisionsvereinbarung mit der Firma IK über 489.000,00 EUR brutto ohne Abzug des an die Firma IVA gezahlten Betrages) und nicht im Unterlassen (Nichtabschluss einer Provisionsvereinbarung, in einer um den an die Firma IVA gezahlten Betrag reduzierten Höhe), da der - in dem Kaufvertrag mitenthaltene - Abschluss der überteuerten Provisionsvereinbarung gleichzeitig den Abschluss der günstigeren Provisionsvereinbarung hinderte (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 - NStZ 2006, 210 [213]).
- BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07
Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte …
Auszug aus LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - NStZ 2008, 234) ein bestimmter Anteil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, liegen nicht vor. - BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08
Verurteilung der ehemaligen badenwürttembergischen Justizministerin wegen …
Auszug aus LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
Denn - ebenso wie bei Tätern, die sich als Inhaber eines herausgehobenen Amtes strafbar machen (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - NStZ 2008, 451) - muss auch eine Person, die an herausgehobener Stelle im Wirtschaftsleben tätig ist, als nahezu zwangsläufige Folge eines mit der Berufsausübung zusammenhängenden strafbaren Verhaltens mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie besonderem Interesse der Medien rechnen.
- BGH, 14.07.1999 - 3 StR 188/99
Faktischer Geschäftsführer; Untreue, Kausalität zwischen Irrtum und …
Auszug aus LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
Dass er der Geschäftsführer des Mutterunternehmens - der XX-NRW als alleiniger Gesellschafterin der XX-V - war, würde für sich nur dann eine Vermögensbetreuungspflicht begründen, wenn er innerhalb der XX-V auch eine " dominierende Position" ausgeübt und sich nicht allein " auf die Wahrnehmung der Gesellschafterinteresen beschränkt " hatte (so vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99 - NStZ 1999, 558;… kritisch hierzu: Ransiek, Festschrift für Kohlmann S. 207). - BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93
Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe - …
Auszug aus LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
Die Verhängung einer Strafe von zwei Jahren vermeidet es daher, dass der Angeklagter als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Strafe aus seinem intakten sozialen Umfeld herausgerissen wird (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 - NStZ 1993; StV 1993, 25). - BGH, 27.08.1992 - 4 StR 366/92
Srafmildernde Berücksichtigung der Verarbeitung des Tatgeschehens ohne bleibende …
Auszug aus LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
Die Verhängung einer Strafe von zwei Jahren vermeidet es daher, dass der Angeklagter als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Strafe aus seinem intakten sozialen Umfeld herausgerissen wird (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 - NStZ 1993; StV 1993, 25).