Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48868
LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17 (https://dejure.org/2018,48868)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2018 - 4b O 15/17 (https://dejure.org/2018,48868)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 4b O 15/17 (https://dejure.org/2018,48868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,48868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2016 - 15 U 66/15

    Anforderungen an ein Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Unter Marktbeherrschung ist in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht zu verstehen, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich) relevanten Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1221 - Mobiles Kommunikationssystem m.w.N.).

    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt - wie jeder Mitgliedstaat - insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts dar (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1221 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Dies ist aber dann der Fall, wenn ohne eine Lizenz am standardessentiellen Klagepatent ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich wäre, weil die Technik für den Nachfrager am Produktmarkt eine nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Die Beklagte trägt für die Marktbeherrschung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie der im Urteil "D /B" aufgestellten "Roadmap" (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764; die einzelnen Schritte zusammenfassend statt aller: OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 - Mobiles Kommunikationssystem) nicht nachgekommen ist.

    So besteht gar keine Anzeigepflicht, wenn aufgrund der Umstände mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der angebliche Verletzer Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents hat und sein Einwand, der Kläger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1224 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Der Anzeigepflicht ist jedenfalls bereits schon dann genüge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen Ländern, in denen das SEP benutzt wird, in Kenntnis setzen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1224 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Inhaltlich erfordert die Hinweispflicht keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen des Verletzungsvorwurfs, sondern es genügt, wenn der andere Teil in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Bild von der Berechtigung des ihm unterbreiteten Vorwurfs machen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische claim-charts handelt - welche die Düsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 - Mobiles Kommunikationssystem) - bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Klägerin bereits die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen.

    An die Lizenzierungsbitte sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt eine formlose und pauschale Erklärung des Lizenzsuchers, in der seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck kommt, selbst schlüssiges Handeln kann je nach Lage des Einzelfalls ausreichend sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1225 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1227 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumstände das Bedürfnis von konkreteren Erläuterungen noch nicht vorliegt, kann dieses während des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann sämtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 19 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2016, Az. 4a O 126/14, Rn. 254 - zitiert nach juris).

    Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich zustehende weite Spielraum für eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschränkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umstände treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 174 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Diese können insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist oder das Produkt - wie hier - erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgemäß Kenntnis von den Vertragsverhältnissen mit anderen Lizenznehmern hat, und dem nähere Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche - konkret zu benennenden - Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Zunächst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots für einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 26).

    Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit claim-charts erfolgen, sofern diese branchenüblich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 26).

    Einer Anpassungsklausel bedarf es grundsätzlich, um eine Preiskorrektur zu ermöglichen, wenn sich spürbare Änderungen in Bezug auf den Schutzrechtsbestand ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 32 - zitiert nach juris).

    Eine selektive Rechtsdurchsetzung liegt dann vor, wenn ein Patentinhaber in marktbeherrschender Stellung selektiv gegen einzelne Verletzer (gerichtliche) Maßnahmen ergreift, während er andere Verletzer insoweit gewähren lässt, sofern er die Selektion nicht rechtfertigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, I-15 U 66/15).

    Vorliegend geht es nicht um die Situation, dass eine Gebühr auch für eine lizenzpflichtige Handlung in einem Land gefordert wird, in dem nur ein einziges SEP in Kraft steht und benutzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Unter Marktbeherrschung ist in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht zu verstehen, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich) relevanten Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1221 - Mobiles Kommunikationssystem m.w.N.).

    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt - wie jeder Mitgliedstaat - insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts dar (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1221 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Dies ist aber dann der Fall, wenn ohne eine Lizenz am standardessentiellen Klagepatent ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich wäre, weil die Technik für den Nachfrager am Produktmarkt eine nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Die Beklagte trägt für die Marktbeherrschung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie der im Urteil "D /B" aufgestellten "Roadmap" (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764; die einzelnen Schritte zusammenfassend statt aller: OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 - Mobiles Kommunikationssystem) nicht nachgekommen ist.

    So besteht gar keine Anzeigepflicht, wenn aufgrund der Umstände mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der angebliche Verletzer Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents hat und sein Einwand, der Kläger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1224 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Der Anzeigepflicht ist jedenfalls bereits schon dann genüge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen Ländern, in denen das SEP benutzt wird, in Kenntnis setzen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1224 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Inhaltlich erfordert die Hinweispflicht keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen des Verletzungsvorwurfs, sondern es genügt, wenn der andere Teil in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Bild von der Berechtigung des ihm unterbreiteten Vorwurfs machen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische claim-charts handelt - welche die Düsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 - Mobiles Kommunikationssystem) - bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Klägerin bereits die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen.

    An die Lizenzierungsbitte sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt eine formlose und pauschale Erklärung des Lizenzsuchers, in der seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck kommt, selbst schlüssiges Handeln kann je nach Lage des Einzelfalls ausreichend sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1225 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1227 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich zustehende weite Spielraum für eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschränkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umstände treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 174 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Diese können insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist oder das Produkt - wie hier - erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgemäß Kenntnis von den Vertragsverhältnissen mit anderen Lizenznehmern hat, und dem nähere Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche - konkret zu benennenden - Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 - Mobiles Kommunikationssystem).

    Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 - Mobiles Kommunikationssystem).

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17

    Kartellrechtsfragen bei standardessentiellen Patenten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Gleichermaßen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrages ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des klägerischen SEPs bestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der "etablierten Lizenzierungspraxis" konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage führt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erklärung geweckt hat, werden schließlich vielmehr verstärkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Der Hinweis in der Email der X vom 6. September 2011 (Anlage B 21a), dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden können, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftstücke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erfüllen sollten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17/17).

    Die Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine mögliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. "one-stop-shop"-Lösung; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob man die im Internet einsichtsfähigen Cross-Reference-Charts (Anlage K 10 - Exhibit E) bereits als claimcharts ansehen mag, da sie die konkret einschlägigen AVC-Standard-Passagen sämtlichen Pool-Patenten zuordnen (so LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17), oder ob jedenfalls diese Liste branchenüblich war und es einer Vorlage gesonderter Claim-Charts nicht mehr bedurfte.

    Die Kammer vermag auch kein systematisches Vorgehen zur Überdeklarierung in der Gründung von R , der Klägerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch übertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollständig in dem Portfolio der Klägerin aufgehe.

    Die geschilderten Vorgänge sind als solche "neutral" und die Beklagte trägt darüber hinaus nichts vor, was einen systematischen Missbrauch rechtfertigt, zumal mit der Erhöhung der Patentzahl keine Erhöhung der Lizenzgebühr einhergeht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Verträge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führen müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Es ist jedoch auch möglich, eine in der Variabilität des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene Höhe der Lizenzgebühren durch andere Mechanismen zu kompensieren (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Abgesehen davon kommt es auf die Möglichkeit einer Patentdurchsetzung auch nicht in erster Linie an, weil ein Patent grundsätzlich dann zu beachten ist, wenn es besteht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Dass die Lizenzierung dort eine Aufteilung in Profilgruppen vornimmt, kann mannigfaltige Gründe haben und mag unter Berücksichtigung aller sonstigen einzubeziehenden Umstände bei dieser Lizenzierung geboten sein (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Etwaige Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen stellen keine gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Ungleichbehandlung dar, sondern Zahlungsmodalitäten, die die nach dem Standardvertrag der Höhe nach zu entrichtenden Gebühren im Grundsatz jedoch nicht berühren (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    In Hinblick auf etwaige Anrechnungsvereinbarungen - deren Bedürfnis im konkreten Fall nicht substantiiert und allenfalls im Hinblick auf den offenbar auch die Beklagte erfassenden Vertrag mit NTT I vorgetragen sind, wobei es dort wiederum an Vortrag in Bezug auf die Voraussetzungen fehlt (vgl. oben) - scheidet eine Ungleichbehandlung aus, weil es sich lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt und insofern ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 16/17

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Abgesehen von hiesigem Rechtsstreit ist ein Verfahren der hiesigen Klägerin gegen die B Deutschland GmbH vor der Kammer anhängig (Az. 4b O 16/17).

    Die Akte 4b O 16/17 ist beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Dies hat die Klägerin unter Verweis auf den Artikel "Kontextbasierte adaptive binäre arithmetische Codierung im H.264/AVC-Videokompressionsstandard" von Marpe, Schwarz und Wiegand (vorgelegt als Anlage K23a im Verfahren 4b O 16/17) substantiiert in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen.

    Danach hat der Bypass-Modus wie auf S. 639 der Anlage K 23a zum Verfahren 4b O 16/17 im Einzelnen ausgeführt die Funktion, bestimmte Teile des regulären CABAC Prozesses abzuschalten, um den Prozess für bestimmte Datensymbole weniger komplex zu gestalten und letztlich effizienter zu arbeiten und ihn so zu beschleunigen.

    Zum anderen ist der Kammer aus dem parallel verhandelten Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte B Deutschland GmbH (Az. 4b O 16/17) bekannt, dass dort ebenfalls bis zum anhängigen Rechtsstreit der Abschluss des Standardlizenzvertrages durch deren Muttergesellschaft abgelehnt wurde.

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).

    Grundsätzlich muss auch die Berechnungserläuterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 319 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).

    Eine streng mathematische Herleitung ist nicht erforderlich, hinreichend ist - sofern möglich - die Akzeptanz der verlangten Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154/15, Rn. 311 - zitiert nach juris).

    Über das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher, tatsächlich Lizenzverträge lässt sich die FRAND-Gemäßheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als über den Vortrag der einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine näher zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen können oder sollen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154/15, Rn. 312 - zitiert nach juris).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie der im Urteil "D /B" aufgestellten "Roadmap" (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764; die einzelnen Schritte zusammenfassend statt aller: OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 - Mobiles Kommunikationssystem) nicht nachgekommen ist.

    Dabei postuliert der EuGH im Hinblick auf das Gegenangebot (vgl. Urt. v. 16.07.2015, Az. C-170/13 (A Co.Ltd ./. ZTE), GRUR 2015, 764, Rn 65, 66): Dem angeblichen Verletzer obliegt es hingegen, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird.

  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II).

    Es bedarf weiter aber auch einer sich aus dem Stand der Technik ergebenden Anregung, den Weg der Erfindung zu beschreiten, um diese als naheliegend im vorgenannten Sinne anzusehen, wobei es eine Frage des Einzelfalles ist, in welchem Maße der Fachmann derartige Anregungen im Stand der Technik benötigt (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II und BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10 - Farbversorgungssystem, zitiert nach juris, Rn. 25).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumstände das Bedürfnis von konkreteren Erläuterungen noch nicht vorliegt, kann dieses während des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann sämtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 19 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2016, Az. 4a O 126/14, Rn. 254 - zitiert nach juris).

    Je mehr abgeschlossene Lizenzverträge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso stärker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgebühren FRAND sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az. 4a O 126/14 Rn. 219 - zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).

    Grundsätzlich muss auch die Berechnungserläuterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 319 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).

  • LG Düsseldorf, 11.09.2008 - 4b O 78/07

    Patentrechtsverstoß bei Verwendung des MPEG 2-Standards bei der Datencodierung;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17
    Ob daneben auch weitere Schutzrechte für den lokalen Markt lizenziert werden müssen, um die standardisierte Technologie im betreffenden Vertriebsgebiet vermarkten zu können, kann für das Interesse des Lizenzsuchers, einen legalen Marktzutritt zu erlangen, dann nur eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. vom 11.09.2008, Az. 4b O 78/07 - Videosignal-Codierung III, Rn. 102 - zitiert nach juris).

    Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus der Entscheidung Videosignal-Codierung III (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, 4b O 78/07): Dort hat die Kammer hinsichtlich des Vorgängerstandards und dem Vorgänger-Standardlizenzvertrag, der ebenfalls die Option einer Poollizenz oder Einzellizenz an dem Klagepatent vorsah, geurteilt, dass die Beklagte keine dritte Option in Form einer Poollizenz nur für Deutschland zustehe (Poollizenz nur für Deutschland).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2008 - 2 U 90/07

    Präklusion im Falle der Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

  • LG Düsseldorf, 18.01.2018 - 4c O 17/17

    Fahrzeugluftreifen

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 75/08

    Reifenabdichtmittel

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02

    "Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 28/06

    Hubgliedertor II

  • BGH, 17.01.1980 - X ZB 4/79

    Terephthalsäure

  • BGH, 20.01.1994 - X ZR 102/91

    "Muffelofen"; Erfassung des Gegenstandes eines Patents; Maßgeblichkeit der Sach-

  • BGH, 04.11.2008 - X ZR 154/05

    Teilweise Abweisung der Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent betreffend ein

  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 8/90

    Berechnung des Bereicherungsausgleichs im Wege der Lizenzanalogie bei Patent- und

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 112/05

    Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 4/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • BGH, 18.11.2014 - X ZR 143/12

    Mangelnde Patentfähigkeit eines Fußbodensystems mit mechanisch verbindbaren

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2012 - 2 U 91/11

    Ablehnung eines Vollstreckungsschutzantrages

  • BGH, 14.02.1989 - X ZB 8/87

    Bezugnahme auf Aktenbestandteile in der Entscheidungsformel

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 4/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

    Das gleiche Verhalten legen die Konzerngesellschaften der Beklagten im Parallelverfahren 4b O 15/17 gegen eine andere Klägerin an den Tag.
  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 16/17

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der

    Abgesehen von hiesigem Rechtsstreit ist ein weiteres Verfahren der Klägerin aus demselben Patent gegen die D vor der Kammer anhängig (Az. 4b O 15/17).

    Die Akte 4b O 15/17 ist beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht