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   LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14   

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LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14 (https://dejure.org/2015,39134)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2015 - 8 O 222/14 (https://dejure.org/2015,39134)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 8 O 222/14 (https://dejure.org/2015,39134)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Auf Vorschriften, nach denen die Belehrung bei Verwendung eines Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB für Verbraucherdarlehensverträge und verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen; früher § 360 Abs. 3 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung sowie § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung), kann sich der Unternehmer grundsätzlich nur berufen, wenn das von ihm verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht - sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung - vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 [unter II 1 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]).

    Dabei kommt es nicht darauf an, welche Belehrung bzw. Gestaltungshinweise der Musterbelehrung in Bezug auf das konkrete Geschäft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch überhaupt erforderlich gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c]).

    Auf die Frage, ob die Hinweise zu finanzierten Geschäften vorliegend überhaupt erforderlich gewesen sind, kommt es für die Beurteilung, ob die Beklagte das Muster vollständig verwendet hat, nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c cc]).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückgewähren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 a]).

    Auch diese Forderung ist gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 b]).

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Auf Vorschriften, nach denen die Belehrung bei Verwendung eines Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB für Verbraucherdarlehensverträge und verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen; früher § 360 Abs. 3 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung sowie § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung), kann sich der Unternehmer grundsätzlich nur berufen, wenn das von ihm verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht - sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung - vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 [unter II 1 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]).

    Soweit darin Belehrungen vorgesehen sind, die über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehen, bleibt es dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. genießt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 [unter II 1 b bb (2)]; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014 - 23 U 172/13, zitiert nach juris Rn. 42).

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Der bloße Zeitablauf genügt nicht, weil die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit die vom Gesetz gewollte Folge der unterbliebenen bzw. fehlerhaften Belehrung ist, für die der Verkäufer verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. März 1997 - 6 U 161/96, zitiert nach juris Rn. 53 ff.).

    Zudem war (und ist) eine Begründung des Widerrufs nicht erforderlich, so dass es auf die Motive des Klägers für den Widerruf nicht ankommt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, zitiert nach juris Rn. 18).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Zunächst kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmer: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 [unter C I 1 b cc (1)]).
  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Auf Vorschriften, nach denen die Belehrung bei Verwendung eines Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB für Verbraucherdarlehensverträge und verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen; früher § 360 Abs. 3 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung sowie § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung), kann sich der Unternehmer grundsätzlich nur berufen, wenn das von ihm verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht - sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung - vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 [unter II 1 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]).
  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, zitiert nach juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 9).
  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Der Darlehensgeber hat gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und - als Wertersatz für die Nutzung des Darlehens - auf dessen Verzinsung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 [unter III 1 b cc] und Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 [unter II 2 b], OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - 6 U 64/12 [unter II 2]).
  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Dies trägt zugleich der Erwägung Rechnung, dass dasjenige, was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB auch zu ihren Lasten gelten muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [unter II 1 c aa (2)]).
  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 8 O 222/14
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, zitiert nach juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 9).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 17.12.2009 - III ZR 66/09

    Bemessung des Streitwertes i.R.d. rechtlichen Einordnung eines

  • OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • LG Wuppertal, 25.11.2014 - 5 O 215/14

    Kein Anspruch auf Feststellung der Rückabwicklung eines Darlehns bei verfristetem

  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 6 U 161/96

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz;

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