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   LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09   

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LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09 (https://dejure.org/2011,69620)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2011 - 32 O 142/09 (https://dejure.org/2011,69620)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 32 O 142/09 (https://dejure.org/2011,69620)
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  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09
    Entlastungsbeschlüsse für Vorstand oder Aufsichtsrat einer AG sind dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten dieser Gremien einbezieht, dass eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (vgl. BGHZ 153, 47; BGH ZIP 209, 2436).

    Grundlage dessen ist daher die Treuwidrigkeit der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer (vgl. BGHZ 153, 47).

    Da aber nur eindeutige und schwerwiegende Gesetzesverstöße eine Entlastungsentscheidung anfechtbar machen (vgl. BGH NJW 2003, 1032), muss der in der unrichtigen Entsprechenserklärung liegende Verstoß über einen Bloßen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben (vgl. BGHZ 182, 272).

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09
    Ist nämlich die betreffende Erklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig, so liegt darin ein Gesetzesverstoß, der einen dennoch gefertigten Entlastungsbeschluss anfechtbar macht (vgl. BGHZ 180, 9; BGHZ 182, 272).

    Da aber nur eindeutige und schwerwiegende Gesetzesverstöße eine Entlastungsentscheidung anfechtbar machen (vgl. BGH NJW 2003, 1032), muss der in der unrichtigen Entsprechenserklärung liegende Verstoß über einen Bloßen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben (vgl. BGHZ 182, 272).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09
    Wird ein Beschluss wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG angefochten, muss der Anfechtungskläger innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG die Fragen im einzelnen bezeichnen und muss, soweit er eine Antwort für unrichtig hält, diese ebenfalls innerhalb dieser Frist wiedergeben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2010 - 20 U 2/10).

    Darlegungs- und beweispflichtig für diese Anforderungen ist der anfechtende Aktionär (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2010 - 20 U 2/10; Decher in Großkommentar AktG 4. Aufl. § 131 Rdnr. 156 f).

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09
    Ist nämlich die betreffende Erklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig, so liegt darin ein Gesetzesverstoß, der einen dennoch gefertigten Entlastungsbeschluss anfechtbar macht (vgl. BGHZ 180, 9; BGHZ 182, 272).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09
    Ein Hauptversammlungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung beanspruchte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist, obwohl der Vorstand zur Verweigerung der Informationen nicht berechtigt war (vgl. BGHZ 160, 385).
  • LG Düsseldorf, 14.08.2009 - 31 O 38/09

    Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung möglicher

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09
    Hinsichtlich der Ablehnung der Sonderprüfung ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu 2) aufgrund der zwischenzeitlich vom Gericht in dem Verfahren 31 O 38/09 LG Düsseldorf rechtskräftig angeordneten Sonderprüfung das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen.
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