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   LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14   

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LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14 (https://dejure.org/2016,5072)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2016 - 4b O 123/14 (https://dejure.org/2016,5072)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 4b O 123/14 (https://dejure.org/2016,5072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftserteilung bzgl. Angebots von mobilen Endgeräten zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem; Neuheit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Selbstkonfiguration und Optimierung von Zellennachbarn in drahtlosen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den GPP hten seinerseits Grundrechtsschutz genießt, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57).

    Insofern ist spätestens durch die Entscheidung "Orange-Book-Standard" geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr hat der EuGH für einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grundsätze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):.

    Vor der gPP htlichen Geltendmachung seiner Ansprüche muss er den angeblichen Verletzer zunächst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63).

    Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65).

    Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66).

    Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).

    Entsprechend hält auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grundsätzlich für nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76).

    Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden.

    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich ausdrücklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verhält er sich missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

    Soweit der EuGH vom Patentinhaber für den Fall einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erwägung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Ansprüche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen für den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Der Grundsatz der "Nicht-Diskriminierung" verlangt dabei von dem Patentinhaber nur, die in einer vergleichbaren Position befindlichen Lizenznehmer gleich zu behandeln, nicht aber, auf die Dauer allen Lizenznehmern exakt dieselben Lizenzbedingungen anzubieten (vgl. hierzu auch schon: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. - Standard-Spundfass).

    Die Höhe des konkreten Schadens hat auf die Frage der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach lediglich dann Einfluss, wenn die Möglichkeit besteht, dass der dem Patentinhaber entstandene Schaden mit Null zu bemessen ist (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff - Standard-Spundfass).

    Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 102 AEUV einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages begründen kann (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. - Standard-Spundfass; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 181 - Orange Book).

    Der Patentinhaber kann in einem solchen Fall für die Zeit nach seiner rechtswidrigen Weigerung keinen vollen Schadensersatz verlangen, sondern ist der Höhe nach beschränkt auf den Betrag einer angemessenen Lizenzgebühr (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. - Standard-Spundfass).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 1781; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 18737).

    Soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren; vgl. auch Pitz, GRUR 2010, 688, 689).

    Insofern ist anerkannt, dass für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zukommt (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren).

    Dies begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Insofern ist spätestens durch die Entscheidung "Orange-Book-Standard" geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    In seinen Entscheidungen "Standard-Spundfaß" (BGH, GRUR 2004, 967) und "Orange-Book-Standard" (BGH, GRUR 2009, 694) ist der BGH zwar davon ausgegangen, dass es für die kartellrechtlich relevante Marktmacht darauf ankommt, ob ein konkretes, dem Standard bzw. der Norm entsprechendes Produkt substituierbar ist, d.h. ein nicht norm- bzwstandardgerechtes Produkt auf dem nachgelagerten Nachfragemarkt überhaupt absetzbar und damit wettbewerbsfähig wäre, auf solche Fälle der Marktzutrittsvoraussetzung eines SEP ist die Annahme einer marktbeherrschenden Bedeutung hingegen nicht beschränkt.

    Hierin liegt der grundlegende Unterschied des Streitfalls zu dem Sachverhalt, über den der BGH in seiner Entscheidung "Orange-Book-Standard" zu befinden hatte (NJW-RR 2009, 1047 ff.).

  • BGH, 23.06.1992 - X ZR 98/90

    Schriftform bei Übertragung europäischer Patentanmeldung - Benutzungsrecht aus

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Durch die Schriftform soll ermöglicht werden, die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung vertragsweit auf einfache und zugleich sichere Weise feststellen zu können (vgl. BGH, GRUR 1992, 692, 693 - Magazinbildwerfer).

    Die schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 72 EPÜ muss das Schutzrecht bezeichnen, den Willen zu dessen Übertragung wiedergeben und jedenfalls auch insoweit die Unterschrift der beiden Vertragsparteien tragen (BGH, GRUR Int. 1993, 548 ff. - Magazinbildwerfer).

  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches dienende Auskunft und Rechnungslegung muss zwar grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangener Gewinn) auszuwählen und auf dieser Grundlage die Schadenshöhe zu beziffern (BGH, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; BGH, GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer; Fitzner/Lutz/Bodewig/Pitz, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 139 Rn 236), jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

    Dies erfordert eine Abwägung der Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls (BGH, GRUR 1974, 53, 54 - Nebelscheinwerfer).

  • LG Düsseldorf, 14.11.2006 - 4a O 406/06

    Medizinisches Instrument

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Die dritte Kategorie schließlich betrifft das Recht aus dem Patent, das in seinen Rechtswirkungen im nationalen Recht in den §§ 9 und 10 PatG geregelt und im EPÜ in Art. 64 genannt ist (vgl. hierzu: LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347 ff.).

    Der Einhaltung einer besonderen Form bedarf es gemäß Art. 72 EPÜ nur für europäische Patentanmeldungen (LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347, 350 - Medizinisches Instrument).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 157/14

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Selbstkonfiguration und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Sowohl die Beklagten als auch die Beklagten aus den Parallelverfahren 4b O 52/14 und 4b O 157/14 sind der Ansicht, der Gegenstand des Klagepatents sei unzulässig erweitert bzw. die geschützte technische Lehre nicht ausführbar und werde überdies neuheitsschädlich von diversen Entgegenhaltungen offenbart.

    Die Akten 4b O 52/14, 4b O 51/14, 4b O 122/14, 4b O 156/14, 4b O 157/14, 4b O 49/14, 4b O 154/14 und 4b O 120/14 wurden beigezogen und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 52/14
    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Sowohl die Beklagten als auch die Beklagten aus den Parallelverfahren 4b O 52/14 und 4b O 157/14 sind der Ansicht, der Gegenstand des Klagepatents sei unzulässig erweitert bzw. die geschützte technische Lehre nicht ausführbar und werde überdies neuheitsschädlich von diversen Entgegenhaltungen offenbart.

    Die Akten 4b O 52/14, 4b O 51/14, 4b O 122/14, 4b O 156/14, 4b O 157/14, 4b O 49/14, 4b O 154/14 und 4b O 120/14 wurden beigezogen und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BGH, 27.05.2014 - XI ZR 264/13

    Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14
    Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dazu dient, für die vom GPP ht begehrte Entscheidung relevante Umstände zu erhellen (vgl. Zöller/ Greger , 31. Aufl. 2016, § 142 Rn. 7; BGH, NJW 2014, 3312).
  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    Reisestellenkarte

  • BGH, 05.10.2004 - KVR 14/03

    Zusammenschluß Melitta/Schultink wieder offen -Grundsatzentscheidung des

  • BGH, 14.10.2008 - KVR 30/08

    Faber/Basalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet kann der Inhaber eines

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 6 U 66/09

    Lizenzvertrag: Verpflichtung zum Vertragsabschluss auf Grund eines Vorvertrages;

  • LG Düsseldorf, 26.03.2015 - 4b O 140/13

    NFC-Chipset

  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 273/10

    Anspruch des Inhabers des europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

  • OLG München, 12.01.2006 - 29 U 3736/05

    Anzuwendendes Recht für die Übertragung einer inländischen Marke oder eines

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - U (Kart) 29/06

    Das generelle Verbot für den Einsatz von SIM-Karten in sog. GSM-Wandlern ist

  • BGH, 16.09.1982 - X ZR 54/81

    Rechnungslegung - Ergänzung

  • LG Mannheim, 21.11.2014 - 7 O 23/14
  • LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 346/05

    MPEG2-Standard

  • BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60

    Furniergitter

  • LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 108/14

    Patentstreit: SLC siegt gegen Telekom und HTC

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 120/14

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Verbesserung

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 49/14
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 122/14

    Bereits bloße Bewerbung eines Produkts im Internet mit Links zum Konzern ist

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 25/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2013 - 2 U 100/07

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches System betreffend

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 51/14
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 156/14
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 154/14
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Ungeachtet der Frage, ob diese Erklärung konstitutiver oder deklaratorischer Natur ist und die aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Patentinhabers auch dann greifen, wenn er keine marktbeherrschende Stellung besitzt (vgl. dazu LG Düsseldorf BeckRS 2016, 14979; Kühnen, a. a. O., Kap. E Rn 283 ff. m.w.N.), folgt aus ihr jedenfalls kein abweichender Maßstab beim Diskriminierungsverbot.
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

    Diese Auffassung ist jedenfalls vertretbar (ebenso: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 322 m.w.N. - juris).

    Teilweise wird vertreten, die vom Schutzrechtsinhaber übernommene Pflicht, die Benutzung seines marktbeherrschenden Patents jedermann gegen eine ausbeutungsfreie Lizenz zu gestatten, reduziere den Schadensersatzanspruch auf diese FRAND-Lizenz und die begleitende Rechnungslegung auf solche Angaben, die für eine Lizenzberechnung erforderlich sind (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn. 313; LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 348).

    So wird teilweise gefordert, dass der Patentbenutzer sich vor der Benutzung über die bestehende Patentsituation informiert und sich um eine Lizenz bemüht hat (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 348).

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

    Diese Auffassung ist jedenfalls vertretbar (ebenso: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 322 mwN. - juris).

    Zwar wird teilweise vertreten, die vom Schutzrechtsinhaber übernommene Pflicht, die Benutzung seines marktbeherrschenden Patents jedermann gegen eine ausbeutungsfreie Lizenz zu gestatten, reduziere den Schadensersatzanspruch auf diese FRAND-Lizenz und die begleitende Rechnungslegung auf solche Angaben, die für eine Lizenzberechnung erforderlich sind (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. Kap. E Rn. 313; LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 348).

    So wird teilweise gefordert, dass der Patentbenutzer sich vor der Benutzung über die bestehende Patentsituation informiert und sich um eine Lizenz bemüht hat (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2016 - 4b O 123/14 Rn. 348).

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