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   LG Düsseldorf, 25.01.2007 - 21 S 430/05   

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https://dejure.org/2007,8617
LG Düsseldorf, 25.01.2007 - 21 S 430/05 (https://dejure.org/2007,8617)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 S 430/05 (https://dejure.org/2007,8617)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - 21 S 430/05 (https://dejure.org/2007,8617)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3009
  • NJW 2008, 1248 (Ls.)
  • NZM 2007, 599
  • NZM 2008, 224 (Ls.)
  • ZMR 2007, 966
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.01.2007 - 21 S 430/05
    (vgl. BGH, NJW 2001, 305 ff.) Eine hinreichende Individualisierung könnte hier allenfalls durch das Aufforderungsschreiben vom 19.3.2004 - Bl. 143-147 der GA- erfolgt sein, auf das im Mahnbescheidsantrag verwiesen wird.

    (BGH, NJW 2001, 305 ff.).

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.01.2007 - 21 S 430/05
    (vgl. BGH, MDR 2006, 689 ff. m.w.N.) Dabei gilt auch für das automatisierte Mahnverfahren, dass die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mahnbescheid selbst möglich sein muss.
  • LG Berlin, 22.06.2001 - 64 S 18/01
    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.01.2007 - 21 S 430/05
    (vgl. LG Köln, aaO; LG Berlin, ZMR 2001, 970) Vorliegend reicht der Verweis im Mahnbescheid auf das Aufforderungsschreiben vom 19.3.2004 ebenfalls nicht aus, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinreichend zu individualisieren.
  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 46/07

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs des

    Das Berufungsgericht (LG Düsseldorf, NJW 2007, 3009) hat ausgeführt: Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB seien verjährt.
  • AG Heinsberg, 26.11.2010 - 16 C 93/10

    Der Antrag auf Mahnbescheid hemmt die Verjährung nicht

    Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangen Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az. VIII ZR 46/07, zit. nach juris, LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2007, Az. 21 S 430/05, zit. nach juris).
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