Rechtsprechung
   LG Ellwangen/Jagst, 18.11.1982 - 1 T 37/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,7916
LG Ellwangen/Jagst, 18.11.1982 - 1 T 37/82 (https://dejure.org/1982,7916)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 18.11.1982 - 1 T 37/82 (https://dejure.org/1982,7916)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 18. November 1982 - 1 T 37/82 (https://dejure.org/1982,7916)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,7916) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anlegung eines Grundbuchs für Fischereirecht an Rückhaltebecken; Fehlende Beschwerdebefugnis mangels Glaubhaftmachung des Rechts; Erfordernis der Anmeldung zur Eintragung; Vorliegen unvordenklicher Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.02.1955 - V ZR 112/52

    Begriff und Rechtsfolgen der unvordenklichen Verjährung

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 18.11.1982 - 1 T 37/82
    Mit dem Vorliegen einer unvordenklichen Verjährung kann auf der Grundlage eines seit Menschengedenken bestehenden tatsächlichen Zustand der Beweis geführt werden, daß in früherer Zeit durch die zuständige Obrigkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende Verleihung des Rechts stattgefunden hat (BGHZ 16, 234, 238) [BGH 04.02.1955 - V ZR 112/52] .
  • LG Ellwangen/Jagst, 15.12.1980 - I T 23/80

    Eintragung eines Fischereirechts im Grundbuch; Unvordenkliche Verjährung ;

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 18.11.1982 - 1 T 37/82
    Im übrigen bleibt die Kammer auch bei ihrer im Beschluß vom 15.12.1980 (I T 23/80, GRG 1979 Nr. 224 Grundbuchamt Spraitbach) im einzelnen dargelegten Auffassung, daß einem Wasserverband schon deshalb kein Beschwerderecht in derartigen Fällen zusteht, weil die Wahrnehmung fischereirechtlicher Interessen nicht zu den gesetzlich geregelten Verbandsaufgaben gehört ( § 2 des Wasserverbandsgesetzes und § 2 der Wasserverbandsverordnung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht