Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 06.02.2017 - 2-09 T 505/16, 2/09 T 505/16, 2-9 T 505/16, 2/9 T 505/16   

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https://dejure.org/2017,70595
LG Frankfurt/Main, 06.02.2017 - 2-09 T 505/16, 2/09 T 505/16, 2-9 T 505/16, 2/9 T 505/16 (https://dejure.org/2017,70595)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2017 - 2-09 T 505/16, 2/09 T 505/16, 2-9 T 505/16, 2/9 T 505/16 (https://dejure.org/2017,70595)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - 2-09 T 505/16, 2/09 T 505/16, 2-9 T 505/16, 2/9 T 505/16 (https://dejure.org/2017,70595)
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  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05

    Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.02.2017 - 9 T 505/16
    Im Inland befindet sich eine Forderung, wenn ein hinreichender Anknüpfungspunkt im Inland gegeben ist, wie zum Beispiel eine Zweigniederlassung der Drittschuldnerin (BGH MDR 2006, 414 = NJW-RR 2006, 198f).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZB 80/07

    Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei gleichzeitiger

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.02.2017 - 9 T 505/16
    Die Internationale Vollstreckungszuständigkeit folgt dabei der örtlichen Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 17.7.2008, NJW 2008, S. 3288 ff) Voraussetzung für die Vollstreckung in Deutschland nach deutschem Recht ist die "Belegenheit" der Gesellschaftsanteile und der Forderungen in Deutschland.
  • OLG Frankfurt, 27.09.1995 - 17 U 165/94
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.02.2017 - 9 T 505/16
    Dabei ist ein Anteil an einer Gesellschaft ein Vermögenswert, der völlig unabhängig vom Sitz der Gesellschaft existiert und zu bewerten ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.1995, Az.: 17 U 165/94, NJW-RR 1996, S. 186ff).
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