Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 11.03.2019 - 3-05 O 122/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- blogspot.com (Kurzinformation)
Squeeze-out bei der Veritas AG: Spruchanträge zurückgewiesen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.03.2019 - 3-05 O 122/17
- OLG Frankfurt, 09.06.2020 - 21 W 68/19
Wird zitiert von ...
- LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18
Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und …
Geht man von dem nach Ansicht der Kammer in ständiger Rechtsprechung (seit Beschluss vom 2.5.2006 - 3-05 O 52/05 - zuletzt Beschluss vom 11.3.2019 - 3-05 O 122/17 - ) zutreffend ermittelten Basiszinssatz von 1, 25 % vor Steuern mittels der Zinsstrukturkurve aufgrund der von der Bundesbank festgestellten Werte aus und legt eine Marktrisikoprämie vor Steuern in der Mitte der Bandbreite der Empfehlung des FAUB entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt (zur Verwendung dieser Empfehlung zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.1.2019 - 21 W 73/16 -) zwischen 5, 5 - 7, 0 %, d.h. 6,25 % zugrunde und setzt den niedrigsten vom gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre ermittelten Beta-Faktor (Schriftsatz vom 4.10.2018, Tz. 523, Bd XLVI Bl. 124 d. A.) von 0, 36 an, ergebe sich ein Zuschlag zum Basissatz von 1, 125 d.h. ein Verrentungszinssatz von 2, 4 % d.h. ein niedriger Zinssatz als der verwendete von 4, 75 %.