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   LG Frankfurt/Main, 18.10.2016 - 2-30 O 103/16   

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https://dejure.org/2016,67293
LG Frankfurt/Main, 18.10.2016 - 2-30 O 103/16 (https://dejure.org/2016,67293)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2016 - 2-30 O 103/16 (https://dejure.org/2016,67293)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - 2-30 O 103/16 (https://dejure.org/2016,67293)
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  • OLG Hamburg, 08.10.2009 - 1 Kart U 1/09

    Prozesskostensicherheit: Pflicht zur Stellung durch eine in den USA ansässige

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.10.2016 - 30 O 103/16
    Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 in Verbindung mit seiner Protokollnotiz Nr. 6 haben solche Gesellschaften eines Vertragsteils vor den Gerichten des anderen Vertragsteils keine Prozesskostensicherheit zu leisten, die in diesem Bezirk über ausreichendes Immobiliarvermögen zur Deckung der Kosten verfügen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 08.10.2009 - 1 Kart U 1/09, NZG 2010, 319).
  • OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.10.2016 - 30 O 103/16
    Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Entscheidung des OLG München (Urt. v. 24.06.2010 - 29 U 3381/09) an, wonach es bei Kapitalgesellschaften im Rahmen von § 110 Abs. 1 ZPO auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Hauptverwaltung ankommt, nicht aber auf den Sitz einzelner Zweigniederlassungen oder bloßer Betriebstätten.
  • OLG Frankfurt, 30.05.2017 - 17 U 240/16

    Voraussetzungen für Prozesssicherheit nach § 110 ZPO

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.10.2016 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-30 O 103/16 - wird zurückgewiesen.

    das Zwischenurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2016 zu Aktenzeichen 2-30 O 103/16 durch die Anordnung abzuändern, dass der Beklagte der Klägerin innerhalb einer von dem erkennenden Senat zu bestimmenden Frist Sicherheit für zu erwartende Prozesskosten dem Beklagten in gerichtlich bestimmter Höhe zu leisten habe;.

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