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   LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 2-06 O 533/23   

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LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 2-06 O 533/23 (https://dejure.org/2023,27752)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.09.2023 - 2-06 O 533/23 (https://dejure.org/2023,27752)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. September 2023 - 2-06 O 533/23 (https://dejure.org/2023,27752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Sugar-Daddy: Markenrechtlicher Schutz von Luxus-Handtaschen vs. Kunstfreiheit

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Markenrechtlicher Schutz von Luxus-Handtaschen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 6 O 533/23
    Für die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal/Bellure).

    Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 38 - Springender Pudel).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 6 O 533/23
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung (vgl. BVerfG GRUR 2007, 1085 Rn. 59 - Esra, mwN).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 6 O 533/23
    Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 38 - Springender Pudel).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 6 O 533/23
    Da die Kunstfreiheit grundsätzlich jede künstlerische Aussage schützt (BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte), kann auch die Beschäftigung mit der Verfügungsmarke von der Kunstfreiheit erfasst sein.
  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 6 O 533/23
    Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 38 - Springender Pudel).
  • LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 6 O 532/23

    Markenrechtlicher Schutz von Luxus-Handtaschen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 6 O 533/23
    Dies entspricht die Hälfte des Gegenstandswerts in der vorgerichtlichen Abmahnung, wobei die andere Hälfte auf das Verfahren 2-06 O 532/23 entfällt.
  • LG Frankfurt/Main, 19.09.2023 - 6 O 532/23

    Markenrechtlicher Schutz von Luxus-Handtaschen

    Dies entspricht die Hälfte des Gegenstandswerts in der vorgerichtlichen Abmahnung, wobei die andere Hälfte auf das Verfahren 2-06 O 533/23 entfällt.
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