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   LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 2-01 S 168/17   

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https://dejure.org/2022,4394
LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 2-01 S 168/17 (https://dejure.org/2022,4394)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.02.2022 - 2-01 S 168/17 (https://dejure.org/2022,4394)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 2-01 S 168/17 (https://dejure.org/2022,4394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Anteilige Haftung der Betreiberin einer Schienenbahn nach tödlichem Unfall an einem Gleisübergang

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Anteilige Haftung der Betreiberin einer Schienenbahn nach tödlichem Unfall an einem Gleisübergang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der tödliche Unfall am Gleisübergang

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Frankfurt/Main, 04.08.2017 - 30 C 505/17
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17
    Die Berufung der Beklagten zu 1) und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4.8.2017, Az.: 30 C 505/17 (47), werden zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 4.8.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 30 C 505/17 (47), die Klage abzuweisen.

  • OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - 4 U 15/14

    Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit Personenschaden: Beweislast zur

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17
    Dabei hat eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge stattzufinden, wobei nur die bewiesenen und unstreitigen Umstände in die Abwägung miteinbezogen werden können (BGH Urt. v. 8.1.2002, VI ZR 364/00, Rn. 10; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.4.2015, 4 U 15/14, Rn. 76, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 08.01.2002 - VI ZR 364/00

    Verkehrssicherungspflicht bei Gleisbauarbeiten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17
    Dabei hat eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge stattzufinden, wobei nur die bewiesenen und unstreitigen Umstände in die Abwägung miteinbezogen werden können (BGH Urt. v. 8.1.2002, VI ZR 364/00, Rn. 10; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.4.2015, 4 U 15/14, Rn. 76, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17
    Es sind aber auch bei Vorliegen einer nur allgemeinen Betriebsgefahr die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; es gibt keinen Grundsatz, wonach selbst bei grober Fahrlässigkeit des Verletzten der Verursachungsanteil der Eisenbahn vollständig zurücktreten muss (ausdrücklich BGH Urt. v. 18.11.1993, III ZR 178/92, Rn. 21 zitiert nach Juris).
  • OLG Nürnberg, 14.11.2001 - 4 U 2450/01

    Verkehrssicherung an wilden Bahnübergängen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17
    Zutreffend hat die Beklagte zu 1) zwar darauf hingewiesen, dass nach verbreiteter Rechtsprechung eine nur allgemeine Betriebsgefahr, die stets aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht ein jeder Eisenbahn resultiert, gegenüber dem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der ohne auf die Bahn zu achten verbotswidrig die Gleise betritt, unter Umständen vollständig zurücktritt (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 78; OLG Nürnberg, Urt. 14.11.2001, 4 U 2450/01, Rn. 13, jeweils zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.5.1970, VersR 1970, 1162).
  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64

    Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Straßenbahn im Kreisverkehr

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17
    Der Unfall wurde nämlich offenkundig nicht durch Naturkräfte oder ein durch dritte Personen in Gang gebrachtes Ereignis verursacht, mit dem nicht hätte gerechnet werden können (vgl. nur BGH Urt. v. 15.11.1966, VI ZR 280/64).
  • OLG Frankfurt, 21.05.1970 - 1 U 62/69
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17
    Zutreffend hat die Beklagte zu 1) zwar darauf hingewiesen, dass nach verbreiteter Rechtsprechung eine nur allgemeine Betriebsgefahr, die stets aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht ein jeder Eisenbahn resultiert, gegenüber dem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der ohne auf die Bahn zu achten verbotswidrig die Gleise betritt, unter Umständen vollständig zurücktritt (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 78; OLG Nürnberg, Urt. 14.11.2001, 4 U 2450/01, Rn. 13, jeweils zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.5.1970, VersR 1970, 1162).
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