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   LG Frankfurt/Oder, 20.01.2021 - 16 S 121/20   

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https://dejure.org/2021,7368
LG Frankfurt/Oder, 20.01.2021 - 16 S 121/20 (https://dejure.org/2021,7368)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20.01.2021 - 16 S 121/20 (https://dejure.org/2021,7368)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 16 S 121/20 (https://dejure.org/2021,7368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anbringung eines die Erteilung der Restschuldbefreiung hindernden Forderungsattributs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

    Schadenersatzforderungen aus einer Alkoholfahrt sind von der Restschuldbefreiung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2021 - 16 S 121/20
    Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung ein, die vom Gläubiger als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierend bezeichnet wird, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Urt. v. 21.06.2007, IX ZR 29/06, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 18.01.2007, IX ZR 176/05, juris Rnrn. 10f).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns wird in Rechtsprechung und Literatur verlangt, dass sich der Vorsatz auf die Verletzung des absolut geschützten Rechtsguts oder Schutzgesetzes und auf die Schadensfolge bezieht (BGH, Beschl. v. 21.06.2007 aaO Rn. 10; Stephan in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. § 302 Rn. 8a; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, 72. Eg., § 302 Rn. 3).

    Dagegen wird in der Literatur zum wertungsgleichen (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2007 aaO Rn. 23; BGH, Urt. v. 21.07.2011, IX ZR 151/10, juris Rn. 10) § 850f BGB - freilich ohne nähere Begründung - vertreten, dass dem Gläubiger das Pfändungsprivileg auch gegen den Erben des aus unerlaubter Handlung verschärft haftenden Schuldners zur Seite stehe (Stöber in: Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 1192; Würdinger in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. § 850f Rn. 11; Smid in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. § 850f Rn. 16).

    Unbeschadet der zum Schutzzweck des § 302 Nr. 1 ZPO vertretenen Ansichten ist die Nachhaftung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen ihres besonderen Unrechtsgehalts gerechtfertigt, weshalb es Billigkeitsgesichtspunkte sind, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen (BGH, Beschl. v. 21.06.2007 aaO Rn. 9; BGH, Beschl. v. 25.06.2015, IX ZR 199/14, juris Rn. 14).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor; der Gedanke der Unbilligkeit einer Haftungsentlastung rührt gerade aus dem Umstand der vorsätzlich verursachten Schädigung des Gläubigers her (BGH, Beschl. v. 21.06.2007, aaO Rn. 10).

  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 199/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über den Verzicht auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2021 - 16 S 121/20
    Unbeschadet der zum Schutzzweck des § 302 Nr. 1 ZPO vertretenen Ansichten ist die Nachhaftung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen ihres besonderen Unrechtsgehalts gerechtfertigt, weshalb es Billigkeitsgesichtspunkte sind, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen (BGH, Beschl. v. 21.06.2007 aaO Rn. 9; BGH, Beschl. v. 25.06.2015, IX ZR 199/14, juris Rn. 14).

    Es war die Absicht des Gesetzgebers, die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, auf Ausnahmen zu beschränken (BGH, Beschl. v. 25.06.2015, aaO Rn. 15).

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 151/10

    Restschuldbefreiung: Ausnahme eines Anspruchs auf Erstattung von Nebenklagekosten

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2021 - 16 S 121/20
    Dagegen wird in der Literatur zum wertungsgleichen (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2007 aaO Rn. 23; BGH, Urt. v. 21.07.2011, IX ZR 151/10, juris Rn. 10) § 850f BGB - freilich ohne nähere Begründung - vertreten, dass dem Gläubiger das Pfändungsprivileg auch gegen den Erben des aus unerlaubter Handlung verschärft haftenden Schuldners zur Seite stehe (Stöber in: Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 1192; Würdinger in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. § 850f Rn. 11; Smid in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. § 850f Rn. 16).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2021 - 16 S 121/20
    Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung ein, die vom Gläubiger als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierend bezeichnet wird, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Urt. v. 21.06.2007, IX ZR 29/06, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 18.01.2007, IX ZR 176/05, juris Rnrn. 10f).
  • BGH, 13.07.1982 - VI ZB 5/82

    Berufungsbegründung - Inhaltsanforderungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2021 - 16 S 121/20
    Unschädlich ist zudem, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen förmlichen Sachantrag angekündigt hat, weil ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zweifelsfrei erkennbar war (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.1982, VI ZB 5/82, juris Rn. 6).
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