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   LG Frankfurt/Oder, 28.01.2020 - 23 Qs 54/19   

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LG Frankfurt/Oder, 28.01.2020 - 23 Qs 54/19 (https://dejure.org/2020,16400)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 28.01.2020 - 23 Qs 54/19 (https://dejure.org/2020,16400)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - 23 Qs 54/19 (https://dejure.org/2020,16400)
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  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 28.01.2020 - 23 Qs 54/19
    Dies ergibt sich bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG, der den Betroffenen das Recht gibt, in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn - wie hier - die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27, 40; BVerfG NJW 1989, 2131, 2132).
  • LG Saarbrücken, 12.03.2013 - 2 Qs 15/13

    Steuerberater-Büro ist Tabuzone für die Polizei

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 28.01.2020 - 23 Qs 54/19
    Dass insoweit kein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO besteht, hindert die Anwendung des § 160 a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht, weil der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO wesentlich enger auszulegen ist als das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2018 -608 Qs 26/18 -, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 Qs 15/13 -, juris m.w.N.).
  • LG Hamburg, 18.09.2018 - 608 Qs 26/18

    Durchsuchung bei einer anderen Person: Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 28.01.2020 - 23 Qs 54/19
    Dass insoweit kein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO besteht, hindert die Anwendung des § 160 a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht, weil der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO wesentlich enger auszulegen ist als das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2018 -608 Qs 26/18 -, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 Qs 15/13 -, juris m.w.N.).
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