Rechtsprechung
LG Görlitz, 13.09.2013 - 1 O 355/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abrechnung eines Architektenvertrages über den Umbau und die Sanierung einer als Museum genutzten alten Festungsanlage
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kosten für die TGA bei mitverwerteter Bausubstanz?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Architekt kann als "sonstige anrechenbare Kosten" Ausgleich nach § 10 Abs. 3a HOAI geltend machen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Architekt kann als "sonstige anrechenbare Kosten" Ausgleich nach § 10 Abs. 3a HOAI geltend machen
- baunetz.de (Kurzinformation)
Erhöht mitverarbeitete Bausubstanz die Anrechenbarkeit der Technikkosten?
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Architekt kann wegen Planung mit vorhandener Bausubstanz Ausgleich im Rahmen der anrechenbaren Kosten geltend machen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anrechenbare Kosten für die TGA bei mitverwerteter Bausubstanz? (IBR 2014, 1059)
Papierfundstellen
- BauR 2014, 297
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.06.1986 - VII ZR 260/84
Bemessung des Umbauzuschlags
Auszug aus LG Görlitz, 13.09.2013 - 1 O 355/12
Auch schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 1986 stellte darauf ab (BGH, Urteil vom 19.06.1986 - VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).Dies soll nicht zu Lasten des Architekten gehen (BGH, Urteil vom 19.06.1986 - VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).
Die Regelung zu anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz im Sinne von § 10 Abs. 3 a HOAI ist daher von den Regelungen zum sogenannten "Umbauzuschlag" abzugrenzen (BGH, Urteil vom 19.06.1986, VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich letztlich nichts anderes (BGH, Urteil vom 19.06.1986 - VII ZR 260/84; BauR 1986, 593, 594 f.).