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   LG Görlitz, 13.09.2013 - 1 O 355/12   

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https://dejure.org/2013,36220
LG Görlitz, 13.09.2013 - 1 O 355/12 (https://dejure.org/2013,36220)
LG Görlitz, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 O 355/12 (https://dejure.org/2013,36220)
LG Görlitz, Entscheidung vom 13. September 2013 - 1 O 355/12 (https://dejure.org/2013,36220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abrechnung eines Architektenvertrages über den Umbau und die Sanierung einer als Museum genutzten alten Festungsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten für die TGA bei mitverwerteter Bausubstanz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Architekt kann als "sonstige anrechenbare Kosten" Ausgleich nach § 10 Abs. 3a HOAI geltend machen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Architekt kann als "sonstige anrechenbare Kosten" Ausgleich nach § 10 Abs. 3a HOAI geltend machen

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Erhöht mitverarbeitete Bausubstanz die Anrechenbarkeit der Technikkosten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt kann wegen Planung mit vorhandener Bausubstanz Ausgleich im Rahmen der anrechenbaren Kosten geltend machen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anrechenbare Kosten für die TGA bei mitverwerteter Bausubstanz? (IBR 2014, 1059)

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 297
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.06.1986 - VII ZR 260/84

    Bemessung des Umbauzuschlags

    Auszug aus LG Görlitz, 13.09.2013 - 1 O 355/12
    Auch schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 1986 stellte darauf ab (BGH, Urteil vom 19.06.1986 - VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).

    Dies soll nicht zu Lasten des Architekten gehen (BGH, Urteil vom 19.06.1986 - VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).

    Die Regelung zu anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz im Sinne von § 10 Abs. 3 a HOAI ist daher von den Regelungen zum sogenannten "Umbauzuschlag" abzugrenzen (BGH, Urteil vom 19.06.1986, VII ZR 260/84; BauR 1986, 593).

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich letztlich nichts anderes (BGH, Urteil vom 19.06.1986 - VII ZR 260/84; BauR 1986, 593, 594 f.).

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