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   LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23   

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https://dejure.org/2023,23522
LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23 (https://dejure.org/2023,23522)
LG Göttingen, Entscheidung vom 08.08.2023 - 1 T 11/23 (https://dejure.org/2023,23522)
LG Göttingen, Entscheidung vom 08. August 2023 - 1 T 11/23 (https://dejure.org/2023,23522)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93
    Prüffrist Versicherung; Anlass zur Klageerhebung; sofortiges Anerkenntnis; Anwendbarkeit der Grundsätze des § 93 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a Abs 1 Satz 1 ZPO

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    Dabei ist allgemein anerkannt, dass dem Haftpflichtversicherer (auch in einfach gelagerten Fällen) eine angemessene Überprüfungszeit zur Klärung des Haftungsgrunds sowie der Schadenshöhe zugestanden werden muss, vor deren Ablauf Anlass zur Klageerhebung jedenfalls nicht besteht (vgl. KG, Beschluss vom 30. März 2009 - 22 W 12/09 , juris Rn. 7; OLG Karlsruhe NJOZ 2021, 1432, 1433 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2017, 697, 698 [BGH 16.03.2017 - V ZB 150/16] ; jeweils mwN) und die für den konkreten Einzelfall zu bemessen ist (vgl. OLG Karlsruhe NJOZ 2021, 1432, 1434 mit zahlreichen Nachweisen).

    Vielmehr besteht Klageveranlassung erst dann, wenn erkennbar wird, dass eine angemessene Prüfung verzögert oder dem Anspruch bereits ohne Prüfung entgegengetreten wird (vgl. KG, Beschluss vom 30. März 2009 - 22 W 12/09 Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    Dabei ist allgemein anerkannt, dass dem Haftpflichtversicherer (auch in einfach gelagerten Fällen) eine angemessene Überprüfungszeit zur Klärung des Haftungsgrunds sowie der Schadenshöhe zugestanden werden muss, vor deren Ablauf Anlass zur Klageerhebung jedenfalls nicht besteht (vgl. KG, Beschluss vom 30. März 2009 - 22 W 12/09 , juris Rn. 7; OLG Karlsruhe NJOZ 2021, 1432, 1433 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2017, 697, 698 [BGH 16.03.2017 - V ZB 150/16] ; jeweils mwN) und die für den konkreten Einzelfall zu bemessen ist (vgl. OLG Karlsruhe NJOZ 2021, 1432, 1434 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 21.03.2019 - IX ZB 54/18

    Kostenentscheidung: Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses nach Anordnung des

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    Aus diesem Grund ist ein Anerkenntnis im Rahmen der Klageerwiderung nur dann noch ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO , wenn der Beklagte in der Verteidigungsanzeige keinen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat und dem Klageanspruch auch nicht auf sonstige Weise entgegengetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 54/18 , juris Rn. 7).
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 12/18

    Außerordentliche Wohnraumkündigung nach Wegfall eines

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    Nimmt der Kläger die Klage teilweise zurück, so sind ihm die Kosten des Rechtsstreits insoweit unter Berücksichtigung des § 92 ZPO gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18 , juris Rn. 55).
  • BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 91/11

    Rechtsbeschwerdezulassung gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    Die Zulassung durch den Einzelrichter ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11 , juris Rn. 3 f.) und eine Übertragung der Sache auf die Kammer kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO nicht gegeben sind.
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 160/04

    Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    bb) Allerdings kann auch der Grundgedanke des § 93 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden ( BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04 , NJW-RR 2006, 773 Rn. 9 mwN; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJOZ 2021, 1432, 1433).
  • BGH, 08.06.2021 - VI ZR 1232/20

    Zur Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    Begibt sich eine Partei dabei durch Zahlung auf die Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterliegenden, hat sie insoweit grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der klagenden Partei im Ergebnis hingenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZR 1232/20 , NJW 2021, 2589 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 3/04

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    (1) Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschlus vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 , NJW-RR 2005, 1005 unter (II) 2).
  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des

    Auszug aus LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23
    Dabei ist allgemein anerkannt, dass dem Haftpflichtversicherer (auch in einfach gelagerten Fällen) eine angemessene Überprüfungszeit zur Klärung des Haftungsgrunds sowie der Schadenshöhe zugestanden werden muss, vor deren Ablauf Anlass zur Klageerhebung jedenfalls nicht besteht (vgl. KG, Beschluss vom 30. März 2009 - 22 W 12/09 , juris Rn. 7; OLG Karlsruhe NJOZ 2021, 1432, 1433 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2017, 697, 698 [BGH 16.03.2017 - V ZB 150/16] ; jeweils mwN) und die für den konkreten Einzelfall zu bemessen ist (vgl. OLG Karlsruhe NJOZ 2021, 1432, 1434 mit zahlreichen Nachweisen).
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