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   LG Halle, 20.09.2018 - 1 S 176/18   

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https://dejure.org/2018,55961
LG Halle, 20.09.2018 - 1 S 176/18 (https://dejure.org/2018,55961)
LG Halle, Entscheidung vom 20.09.2018 - 1 S 176/18 (https://dejure.org/2018,55961)
LG Halle, Entscheidung vom 20. September 2018 - 1 S 176/18 (https://dejure.org/2018,55961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 556 BGB, §§ 556 ff BGB, § 9 Abs 1 HeizkostenV, § 9 Abs 2 S 1 HeizkostenV, § 12 Abs 1 S 1 HeizkostenV
    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters bei Verstoß gegen das Gebot einer getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten

  • mietrechtsiegen.de

    Betriebskosten: getrennte Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Fehlende getrennte Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kürzungsrecht des Mieters bei fehlender getrennter Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten - Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizkV

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 57/11

    Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht: Verpflichtung des Berechtigten zur

    Auszug aus LG Halle, 20.09.2018 - 1 S 176/18
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in dem von ihm seinerzeit zu entscheidenden Fall ausgeführt, dass kein Kürzungsrecht bestanden habe, weil die Abrechnung nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung erfolgt sei und der verbrauchsabhängige Teil der Abrechnung zwar Fehler aufweisen möge, die gegebenenfalls rechnerisch korrigiert werden müssten, die Abrechnung dadurch aber nicht zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung werde (BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 57/11, Rn. 17; nach juris).
  • LG Berlin, 16.01.2018 - 63 S 91/17

    Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters hinsichtlich Heizkosten bei fehlendem

    Auszug aus LG Halle, 20.09.2018 - 1 S 176/18
    Soweit § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV bestimmt, dass der Nutzer das Recht hat, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, folgt die Kammer der durch das Amtsgericht vorgenommenen Auslegung, wonach dieser Tatbestand nicht erst dann erfüllt ist, wenn die Abrechnung überhaupt nicht verbrauchsabhängig erfolgt ist, sondern schon dann, wenn die Abrechnung zwar verbrauchsabhängig errechnet wurde, aber die hierfür verwendete Methode den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht entspricht (so auch LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, 63 S 91/17, Rn. 28 ff.; nach juris).
  • LG Potsdam, 24.10.2017 - 4 S 33/17

    Heiz- und Warmwasserkosten des Wohnraummieters: Kürzungsrecht bei Fehlen eines

    Auszug aus LG Halle, 20.09.2018 - 1 S 176/18
    Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Abrechnung eben nicht "aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist", sondern deshalb, weil sie nicht nach den Vorgaben von § 9 HeizkV erfolgt ist (LG Potsdam, Beschluss vom 24.10.2017, 4 S 33/17, Rn. 3; nach juris).
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