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   LG Hamburg, 05.02.2013 - 310 O 142/12   

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LG Hamburg, 05.02.2013 - 310 O 142/12 (https://dejure.org/2013,31182)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2013 - 310 O 142/12 (https://dejure.org/2013,31182)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 310 O 142/12 (https://dejure.org/2013,31182)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus LG Hamburg, 05.02.2013 - 310 O 142/12
    Auch das damit möglicherweise weiter verfolgte Ziel, es dem Schuldner zu verwehren, den später gerichtlichen geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion (vgl. BGH-Beschluss v. 27.04.2006) und kann auch nicht aus nachträglicher Sicht als Vorbereitung des späteren Prozesses angesehen werden (BGH- Beschluss v. 20.10.2005 - Az. I ZB 21/05 -).
  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus LG Hamburg, 05.02.2013 - 310 O 142/12
    Ebenso wie die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für vorangegangene außergerichtliche Tätigkeiten mangels konkreter Prozessbezogenheit nicht als notwendige Kosten des Rechtstreites im Sinne des § 91 ZPO festgesetzt werden (vgl. BGH-Beschluss v. 27.04.2006 - Az. VII ZB 116/05 -) - da sie für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes zu einem Zeitpunkt angefallen sind, als die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung noch nicht feststand, sondern im Gegenteil sogar ein außergerichtliches Abmahnverfahren angestrebt wurde, um ein gerichtliches, kosten und zeitintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden um die angebliche Rechtsverletzung schnellstmöglich ohne Gerichtsverfahren zu beenden - sind auch die Aufwendungen für die Ermittlung der hinter den IP-Adressen stehenden Personen nicht festzusetzen.
  • OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.02.2013, Aktenzeichen 310 O 142/12, wird zurückgewiesen.
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