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   LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 60/16   

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https://dejure.org/2018,49383
LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 60/16 (https://dejure.org/2018,49383)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - 412 HKO 60/16 (https://dejure.org/2018,49383)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - 412 HKO 60/16 (https://dejure.org/2018,49383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 425 HGB, § 431 HGB, § 438 HGB, § 439 HGB, § 452 HGB
    Haftung des Multimodalfrachtführers: Transportschaden an einem Transformator; vom Absender eingesetzte Stoßschreiber ohne Ermöglichung einer Schnittstellenkontrolle; Schädigung des Transportguts bei einer Umfuhr im Hafen; fehlende Zuordnung zu einem konkreten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

    Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs unter Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 60/16
    Auf die Frage, ob der Klägerin aus diesem Rechtsverhältnis Einwände gegen Ansprüche der Nebenintervenientinnen zustehen, z.B. die Einrede der Verjährung, kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an, da die antragsgemäß festzustellende Freihalteverpflichtung nicht nur durch Zahlung des geforderten Betrags, sondern auch durch Abwehr ggf. unberechtigter Ansprüche erfüllt werden kann (BGH, Urteil vom 15.10.2007, II ZR 136/06, -juris Rn. 22).

    Die Auffassung der Beklagten, in transportrechtlichen Konstellationen seien die Grundsätze aus den Entscheidungen des BGH vom 19.4.2002 (V ZR 3/01, - juris Rn 7) und vom 15.10.2017 (II ZR 136/06, RN 22), nicht anwendbar, nach denen ein Freihalteanspruch wahlweise die Erfüllung oder Abwehr der entsprechenden Verbindlichkeit beinhaltet, wird hier nicht geteilt.

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 3/01

    Umfang einer vertraglichen Freistellungsverpflichtung; Abwehr unberechtigter

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 60/16
    Dazu muss die Klägerin der Beklagten ggf. die Möglichkeit geben (BGH 19.4.2002, V ZR 3/01, juris Rn. 7).

    Die Auffassung der Beklagten, in transportrechtlichen Konstellationen seien die Grundsätze aus den Entscheidungen des BGH vom 19.4.2002 (V ZR 3/01, - juris Rn 7) und vom 15.10.2017 (II ZR 136/06, RN 22), nicht anwendbar, nach denen ein Freihalteanspruch wahlweise die Erfüllung oder Abwehr der entsprechenden Verbindlichkeit beinhaltet, wird hier nicht geteilt.

  • OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16

    Haftungsprozess wegen eines Schadens im grenzüberschreitenden

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 60/16
    Demgegenüber kann die Beklagte aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. April 2018 (6 U 225/16), RdTW 2018, 382 zum Urteil der KfH 13 dieses Gerichts vom 14.4.2016 (413 HKO 81/13) nichts herleiten.

    Nach allem ist die Feststellung der Freihalteverpflichtung hier auch unter Zugrundelegung der tragenden Grundsätze der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Urteil vom 5. April 2018 (6 U 225/16) begründet, weil in diesem Fall gesichert ist, dass ein Schaden während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten ist.

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 207/04

    Rechtsnatur der Verpackung des Transportgutes durch den Spediteur; Haftung für

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 60/16
    Unabhängig davon reicht es aus, dass die Ursache durch die Beklagte gesetzt wurde (BGH Urt. v 13.9.2007, NJW 2008, 1072, 1974).
  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15

    Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 60/16
    Das gilt auch unter Berücksichtigung der herrschenden Rechtsprechung, wonach bereits die Umfuhr im Hafen, die hier ebenfalls noch in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel, bei einem eine Seestrecke umfassenden Multimodaltransport der Seestrecke zuzuordnen ist (oder das Stauen in einen Container zur Vorbereitung eines Seetransports, BGH Urteil vom 1.12.2016, I ZR 128/15 - juris Rn. 43).
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