Rechtsprechung
LG Hamburg, 19.06.2006 - 416 O 216/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
§ 12 UWG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- info-it-recht.de
Vertragsstrafe von 13 Euro ist nicht erstgemeint und beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)
§ 12 UWG
Vertragsstrafe in Höhe von 13,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr auszuräumen - lhr-law.de (Auszüge)
Nicht im Ernst: Vertragsstrafe von 13 Euro
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamburg, 23.03.2006 - 3 W 47/06
Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr …
Auszug aus LG Hamburg, 19.06.2006 - 416 O 216/06
Maßgebliche Faktoren für die Bemessung sind objektive Kriterien, hierzu gehören vor allem die Bedeutung und Größe des Unternehmens des Verletzers, Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger (BGH WRP 2001, 1179 "Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf", OLG Hamburg, Beschluss vom 23. März 2006, Az. 3 W 47/06).Das Oberlandesgericht Hamburg hat erst jüngst eine Vertragsstrafe von EUR 2.500,00 nicht für ausreichend erachtet, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (OLG Hamburg, aaO, 3 W 47/06).
- BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99
Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender …
Auszug aus LG Hamburg, 19.06.2006 - 416 O 216/06
Maßgebliche Faktoren für die Bemessung sind objektive Kriterien, hierzu gehören vor allem die Bedeutung und Größe des Unternehmens des Verletzers, Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger (BGH WRP 2001, 1179 "Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf", OLG Hamburg, Beschluss vom 23. März 2006, Az. 3 W 47/06). - BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80
Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne …
Auszug aus LG Hamburg, 19.06.2006 - 416 O 216/06
Nach allgemeiner Meinung besteht die Wiederholungsgefahr nur dann nicht mehr, wenn die für den Fall der Zuwiderhandlung versprochene Vertragsstrafe so hoch ist, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (BGH GRUR 1983, 127 "Vertragsstrafeversprechen").
- LG Hamburg, 22.05.2015 - 320 S 102/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen: wirksame Einbeziehung; Rechtmäßigkeit eines …
Andernfalls könnte der mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu erreichende Zweck der Abschreckung nicht erreicht werden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 24.09.2006, Az. 416 O 216/06 - zit. nach juris).