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LG Hannover, 12.03.2024 - 31 AR 2/23 |
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- BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90
Entziehungsanstalt
Auszug aus LG Hannover, 12.03.2024 - 31 AR 2/23
Nun bereits vor Beginn der Maßregel den naturgemäß auf einer schmalen Tatsachengrundlage fußenden Prognosemaßstab (vgl. dazu BVerfGE 91, 1 Rn. 85 und Sondervotum Rn. 149; zitiert nach juris) weiter anzuheben ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 91, 1 Rn. 86; zitiert nach juris).Soweit darüber hinaus die zwangsweise Behandlung als Beschwer angesehen wird (vgl. BVerfGE 91, 1 Rn. 82; zitiert nach juris), vermag auch dies zumindest in Fällen, in denen der Verurteilte die Maßregelbehandlung ausdrücklich wünscht, weil er sie als Chance begreift, die Anordnung der Vollziehung der Unterbringung nicht als insgesamt rechtlich nachteilig zu qualifizieren.
Erfahrungsgemäß zeigt sich regelmäßig innerhalb dieser Zeit auf einer deutlich stabileren Prognosegrundlage als gegenwärtig, ob die Behandlung in einer Entziehungsanstalt voraussichtlich erfolgreich sein wird oder nicht (vgl. BVerfGE 91, 1 Rn. 99; zitiert nach juris).
- BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95
Überstellung auf Wunsch
Auszug aus LG Hannover, 12.03.2024 - 31 AR 2/23
Dies ist auch die aufgrund des Urteils der Kammer angeordnete Rechtsfolge, die neben dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch dem Resozialisierungsanspruch des Verurteilten Rechnung trägt (zu diesem Anspruch vgl. statt vieler BVerfGE 96, 100 [BVerfG 18.06.1997 - 2 BvR 483] Leitzsatz 2).