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LG Heidelberg, 02.08.2019 - 5 T 39/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
DGVZ
§ 794 Abs 1 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO, § 885a Abs 1 ZPO
Räumungsvollstreckung bei Wohnraum: Mindestanforderungen an die Bestimmbarkeit der räumenden Wohnung im Räumungstitel - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bei Räumungsvergleich gilt: Wohnung muss identifizierbar sein!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auslegung der Bestimmtheit des Vergleichs i.R.e. Auftrags zur Räumungsvollstreckung
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 06.04.2019 - 1 M 9/19
- LG Heidelberg, 02.08.2019 - 5 T 39/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.03.1993 - XII ZR 234/91
Prozeßvergleich über Unterhalt als Gegenstand der Abänderungsklage
Auszug aus LG Heidelberg, 02.08.2019 - 5 T 39/19
Denn Grundlage der Auslegung eines Vergleichs ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (BGH, Urteil vom 3103.1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995), nicht auch der Inhalt der Akten oder zuvor gestellter Anträge (…Geimer in Zäher, ZPO, 32. Auflage 2018, § 794 Rn. 14a), Soweit darüber hinaus öffentliche Urkunden heranzuziehen sind, liegen keine öffentlichen Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, wo die Wohnung der Schuldnerin genau belegen ist.
- AG Pirna, 05.12.2023 - 2 M 518/23
Hinreichend genaue Bestimmung des Objektes im Versäumnisurteil
Sie bieten daher keine hinreichende Gewähr dafür, dass die entsprechende Wohnung auch tatsächlich dem Schuldner zuzuordnen ist (so auch LG Heidelberg, Beschluss vom 02.08.2019, 5 T 39/19).