Rechtsprechung
LG Itzehoe, 06.04.2010 - 5 O 81/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- webshoprecht.de
Redaktionelle Schleichwerbung für Schlankheitsdiät
- Kanzlei Prof. Schweizer
Zum Verbot redaktioneller Werbung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 3; 4 Nr. 3 UWG
Wettbewerbswidriger Verstoß gegen das Trennungsgebot für Werbung und Redaktionstexte - ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Und wieder zur Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Schleichwerbung in Zeitschrift für Diät-Produkte unzulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Als redaktioneller Artikel getarnte Werbung für Diät-Produkte rechtswidrig
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.04.1997 - I ZR 154/95
Die Besten II - Getarnte Werbung
Auszug aus LG Itzehoe, 06.04.2010 - 5 O 81/09
In einem solchen Fall erwartet der Leser, dass der in eine redaktionelle Form gefasste Beitrag auf eigenen journalistischen Recherchen der Redaktion beruht (BGH in GRUR 1997, 914 ff, 916 - Die Besten II) . - BGH, 23.01.1997 - I ZR 238/93
Produkt-Interview - Getarnte Werbung
Auszug aus LG Itzehoe, 06.04.2010 - 5 O 81/09
Aber auch redaktionell gekleidete Beiträge, für die die Redaktion keine Gegenleistung erhält, können eine getarnte Werbung darstellen (BGH In GRUR 1997, 541 ff, 543). - BGH, 18.02.1993 - I ZR 219/91
Faltenglätter - Bestimmtheit des Klageantrags; Irreführung/sonst
Auszug aus LG Itzehoe, 06.04.2010 - 5 O 81/09
Maßgebend ist letztlich immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Inhalts des Beitrags, dessen gestalterischer Aufmachung und seines Anlasses sowie der Zielsetzung des Presseorgans (BGH in GRUR 1993, 565 ff, 566). - LG Konstanz, 18.12.2009 - 5 O 62/09
Honoraranspruch trotz "Ohne-Rechnung-Abrede"?
Auszug aus LG Itzehoe, 06.04.2010 - 5 O 81/09
Der Kläger hat deshalb vor der erkennenden Kammer mit Urteil vom 30. Juni 2009 eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt, mit der der Beklagten eine weitere Veröffentlichung des beanstandeten Beitrags untersagt worden ist (5 O 62/09).