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LG Itzehoe, 09.08.2016 - 11 S 9/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Segeberg, 18.12.2014 - 17 C 111/14
- LG Itzehoe, 09.08.2016 - 11 S 9/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Düsseldorf, 14.03.2013 - 19 S 88/12
Dringende Sanierungsmaßnahmen: Ladungsfristkürzung zulässig!
Auszug aus LG Itzehoe, 09.08.2016 - 11 S 9/15
Auf Alternativangebote anderer Planungsbüros habe vorliegend verzichtet werden können, weil eine zeitnah Prüfungsvorbereitung der Arbeiten geboten gewesen sei (Verweis auf LG Düsseldorf, 14.3.- - 19 S 88/12 Tz. 25).Auf Alternativangebote anderer Planungsbüros konnte die Verwaltung - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - vorliegend verzichten, weil eine zeitnahe Prüfungsvorbereitung der Arbeiten geboten gewesen ist (Verweis auf LG Düsseldorf, 14.3.- - 19 S 88/12 Tz. 25).
- EuGH, 30.05.2013 - C-106/13
Fierro und Marmorale
Auszug aus LG Itzehoe, 09.08.2016 - 11 S 9/15
Mit ihrer am 02.05.- bei Gericht eingegangenen und zunächst unter dem Aktenzeichen 17b C 106/13 geführten Klage wenden sich die Kläger gegen die auf der Versammlung vom 06.04.- zu TOP 7a und TOP 7b gefassten Beschlüsse.In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 hat das Gericht im Einverständnis mit den Parteien das Klageverfahren 17 C 111/14 mit dem Klageverfahren 17b C 106/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.".
- BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08
Begründung der Anfechtungsklage
Auszug aus LG Itzehoe, 09.08.2016 - 11 S 9/15
Der Anfechtungskläger muss innerhalb der vorerwähnten Frist den Lebenssachverhalt, auf den seine Klage gestützt wird, in seinem wesentlichen Kern vortragen; ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ist ausgeschlossen (s. nur BGH, Urt. v. 16.1.2009 - V ZR 74/08, NZM 2009, 199). - BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11
Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer …
Auszug aus LG Itzehoe, 09.08.2016 - 11 S 9/15
Zudem steht den Wohnungseigentümern hinsichtlich der Höhe einer Sonderumlage ein weites Ermessen zu (BGH, NZM 2012, 275 Tz. 15).