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   LG Itzehoe, 11.10.2007 - 7 O 54/06   

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https://dejure.org/2007,34539
LG Itzehoe, 11.10.2007 - 7 O 54/06 (https://dejure.org/2007,34539)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 11.10.2007 - 7 O 54/06 (https://dejure.org/2007,34539)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 7 O 54/06 (https://dejure.org/2007,34539)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZR 312/96

    Offenlegung der Kalkulation in einem Finanzierungsleasingvertrag; Pflichten des

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.10.2007 - 7 O 54/06
    Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht ( BGH NJW 1997, 3166.).

    Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).

    Die Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 24 U 193/03

    Zur Wirksamkeit einer den Leasingnehmer benachteiligenden Klausel in den AGBs

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.10.2007 - 7 O 54/06
    Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt, wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.).

    Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.).

    Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.).

  • OLG Dresden, 11.11.1998 - 8 U 3066/97

    Restwertausgleichsansprüche aus einem beendeten Teilamortisationsleasingvertrag;

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.10.2007 - 7 O 54/06
    Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.).

    Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.).

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - 24 U 235/04

    Obliegenheiten des Leasinggebers bei Verwertung des Leasingfahrzeugs

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.10.2007 - 7 O 54/06
    Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.).

    Dabei ist auch bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).

  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89

    Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs;

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.10.2007 - 7 O 54/06
    Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre gemäß § 287 ZPO.
  • LG Rottweil, 19.08.2016 - 2 O 156/15

    (Kreditfinanzierter Kraftfahrzeugkauf: Widerruf des Darlehensvertrages im Altfall

    Dass der Darlehensnehmer wiederum in der effektiven Ausübung des ihm eingeräumten Käuferbenennungsrechts unangemessen eingeschränkt wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hingegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2005 - 24 U 235/04, juris Rn. 8 f.; LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007 - 7 O 54/06, juris Rn. 40).

    In jedem Fall hätte es der insoweit darlegegungs- und beweisbelasteten Beklagten Ziffer 1 oblegen, darzutun, dass die Klägerin ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hat und ihr daraus ein Schadensersatzanspruch in bestimmter Höhe erwachsen ist oder aber zumindest im Rahmen der Schätzung analog § 287 Abs. 2 ZPO auf einen angemessenen Netto-Verkehrswert abzustellen wäre (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2005 - 24 U 235/04, juris Rn. 13 und LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007 - 7 O 54/06, juris Rn. 47 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 10.10.1990 - VIII ZR 296/89, juris Rn. 25).

  • LG Itzehoe, 24.05.2012 - 7 O 301/11

    Verbundener Darlehensvertrag: Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung über

    und damit gerade nicht der von der Klägerin herangezogene Händlereinkaufspreis (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O)... Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis widerspiegelt (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007, 7 O 54/06 Rdn. 36; 11.11.2010 7 O 302/09,juris Rn 25, sowie OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703), der den Händlereinkaufspreis regelmäßig um 15-20 % (nach Erfahrung des Gerichts häufig bis zu 30%) übersteigt.
  • LG Itzehoe, 11.11.2010 - 7 O 302/09

    Zur Rücktrittskiktion beim Verbraucherdarlehen, verbunden mit Pkw-Kauf

    und damit gerade nicht der von der Klägerin herangezogene Händlereinkaufspreis (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O)... Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis widerspiegelt (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007, 7 O 54/06 Rdn. 36 sowie OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703), der , wie die Klägerin selbst vorträgt, den Händlereinkaufspreis regelmäßig um 15-20 % (nach Erfahrung des Gerichts häufig bis zu 30%) übersteigt.
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